Nießbrauch: Zivilrechtliche Grundlagen und Steuerliche Folgen

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Nießbrauch: Zivilrechtliche Grundlagen und Steuerliche Folgen

Beim Nießbrauch gilt es einerseits die zivilrechtlichen Grundlagen zu kennen und andererseits die steuerlichen Folgen!

Der Nießbrauch ist eine klassische zivilrechtliche Gestaltung, die in der steuerlichen Praxis vielfach Anwendung findet. Er bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten, zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse zu strukturieren, ohne das Eigentum selbst zu übertragen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die zivilrechtlichen Grundlagen und die steuerlichen Folgen des Nießbrauchs.

Zivilrechtliche Grundlagen des Nießbrauchs

☞Nießbrauch, eine Form der persönlichen Dienstbarkeit gemäß BGB, ermöglicht es dem Berechtigten, die Früchte eines Gegenstandes zu nutzen, ohne dessen Eigentümer zu sein.

Dies kann bei fast allen Arten von Sachen oder Rechten angewendet werden, einschließlich Grundstücke, Wertpapiere oder Anteile an Gesellschaften.

Die Einräumung eines Nießbrauchs kann

  1. unentgeltlich, etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge,
  2. entgeltlich oder
  3. teilentgeltlich erfolgen.

Verschiedene Arten des Nießbrauchs dienen unterschiedlichen Zwecken:

  1. Versorgungsnießbrauch zielt auf die Alterssicherung des Nießbrauchers ab.
  2. Sicherungsnießbrauch dient als Sicherheit für den Nießbraucher.
  3. Zuwendungsnießbrauch wird von einem Eigentümer an einen Dritten eingeräumt.
  4. Vorbehaltsnießbrauch tritt auf, wenn der bisherige Eigentümer sich die Nutzung vorbehält.
  5. Quotennießbrauch und Bruchteilsnießbrauch beziehen sich auf Anteile oder Teile des Gegenstandes.


☞Für die steuerliche Anerkennung muss der Nießbrauch zivilrechtlich wirksam sein, wobei in manchen Fällen eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

Steuerliche Folgen des Nießbrauchs
ertragsteuerliche Folgen

Durch die Einräumung eines Nießbrauchs kommt es zur Verlagerung von Einkünften vom Nießbrauchsgeber auf den Nießbrauchsnehmer. Dies betrifft insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wichtig ist dabei, dass dem Nießbraucher wesentliche Stimm- und Verwaltungsrechte übertragen werden, damit die steuerliche Anerkennung nicht gefährdet wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt,

dass die steuerliche Zurechnung der Einkünfte beim Nießbraucher nur erfolgt, wenn dieser an wesentlichen Grundlagengeschäften mitwirken kann⚠️.

Eine missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO, die nur zur Steuervermeidung dient, wird nicht anerkannt⚠️.

Umsatzsteuerliche Folgen

Bei der Einräumung eines Nießbrauchs können auch umsatzsteuerliche Konsequenzen auftreten. Wird ein Nießbrauch unentgeltlich eingeräumt, kann dies eine unentgeltliche Wertabgabe darstellen. Bei einer entgeltlichen Vereinbarung besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuerpflicht zu wählen, um den Vorsteuerabzug zu nutzen.

Praktische Tipps

  1. Einbeziehung von Experten: Aufgrund der komplexen rechtlichen und steuerlichen Implikationen sollte bei der Planung von Nießbrauchskonstellationen fachkundiger Rat eingeholt werden.
  2. Literaturempfehlung: Der Artikel “Das Damoklesschwert der doppelten Grunderwerbsteuer bei Share Deals” in NWB-EV gibt weiterführende Einblicke in verwandte Themen.


Nießbrauch bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich. Jedoch ist es entscheidend, die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen genau zu verstehen und einzuhalten, um unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden.

Weiterführende Unterstützung

Alle wichtigen steuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe “Aktuelles Steuerrecht” darstellen. Darüber hinaus haben wir ein gesondertes Seminar “Chancen und Risiken bei Nießbrauchsübertragungen” für Sie im Angebot

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Aktuelles Steuerrecht

Chancen und Risiken bei Nießbrauchsübertragungen

 

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

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