Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden!

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Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden!

Die verspätete Pauschalversteuerung von Aufwendungen für betriebliche Jubiläumsfeiern kann kostspielige Konsequenzen haben.

Rechtslage zur Pauschalversteuerung in der SV

Nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuerte Aufwendungen sind in der SV beitragsfrei:

§ 1 Abs 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung

1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: (…)

3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, (…)

2Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.

Rechtsfragen

Was bedeutet jedoch hier konkret der § 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV❓

Was bedeutet konkret “mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum”❓

Das BSG hat entschieden

Sachverhalt: 

Ein Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163 000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60 000 Euro nach.

☞Die Vorinstanzen haben jeweils dem klagenden Unternehmen Recht gegeben. Auch bei einer erst im März 2016 für den September 2015 nachgeholten Pauschalversteuerung würde die Beitragsfreiheit nach ” 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV dafür greifen.

Das hatte jedoch die unterlegene DRV nicht akzeptiert und ist in Revision gegangen. Hier hast das BSG (leider) der Verwaltung Recht gegeben!

Entscheidung

☞Wenn Ausgaben von mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter nicht rechtzeitig in der Entgeltabrechnung, sondern erst später pauschal versteuert werden, sind sie gemäß einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig.

☞Die Auffassung der DRV wurde bestätigt, da die pauschale Besteuerung laut den geltenden Vorschriften “mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum” erfolgen muss.

☞Im vorliegenden Fall wurde die Pauschalbesteuerung jedoch erst Ende März 2016 durchgeführt, sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.

☞Obwohl im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung andere Regelungen gelten können, hat dies keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

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Quelle: BSG vom 23.04.2024

Autor: Jörg Romanowski
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