Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften: BFH widerspricht Verwaltungsauffassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22. November 2023 (XI R 1/20) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reihengeschäften getroffen. Diese Entscheidung betrifft insbesondere die alte Rechtslage bis Ende 2019, könnte jedoch laut Fachliteratur auch nach aktueller Rechtslage seit 2020 in Zweifels- und Streitfällen bei der Abwehrberatung hilfreich sein.

Widerspruch zur Verwaltungsauffassung

In Randziffer 49 des Beschlusses widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 3.14 Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).

☞Hiernach kommt es für die Beurteilung von Reihengeschäften nicht darauf an, ob eine gebrochene Beförderung oder Versendung, also eine mehrfache Transportverantwortlichkeit, vorliegt. Somit kann auch bei einer Transportbeauftragung durch mehrere Beteiligte ein Reihengeschäft vorliegen.

Zuordnung der Lieferungen

☞Für die Zuordnung der ruhenden und der bewegten Lieferung ist entscheidend, an welcher Stelle die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand übertragen wird.

Im entschiedenen Fall ordnete der BFH die bewegte Lieferung der zweiten von zwei Lieferungen – also vom Ersterwerber an den Zweiterwerber – zu. Maßgeblich war hierbei, dass der Ersterwerber dem Zweiterwerber die Verfügungsmacht bereits im Inland übertragen hatte, sodass die Lieferung des Ersterwerbers grenzüberschreitend war.

Relevanz für die Praxis

Die Regelungen zu Reihengeschäften wurden bereits zum 1. Januar 2020 im Rahmen der sogenannten Quick Fixes in § 3 Abs. 6a UStG umfassend geändert. Allerdings sind die entsprechenden Regelungen in Artikel 36a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) nur rudimentär vorgegeben. Dies könnte zur Folge haben, dass die deutsche Regelung im UStG demnächst vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft wird, auch wenn derzeit noch keine entsprechenden Vorlagenfragen des BFH existieren.

Fazit

Die Entscheidung des BFH vom 22. November 2023 bietet wichtige Klarstellungen und könnte in zukünftigen Streitfällen von Bedeutung sein. Besonders hervorzuheben ist die Erkenntnis, dass eine mehrfache Transportverantwortlichkeit nicht zwangsläufig die Einstufung als Reihengeschäft verhindert. Zudem unterstreicht der BFH die Wichtigkeit der Übertragung der Verfügungsmacht an den Liefergegenständen für die Zuordnung der Lieferungen.

Unternehmer sollten diese Entscheidung und ihre Implikationen für die umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften sorgfältig prüfen. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferungen kann die genaue Bestimmung der bewegten und ruhenden Lieferung erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

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Quelle: BFH-Urteil

Autor: Jürgen R. Schott
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