Umsatzsteuerliche Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

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Umsatzsteuerliche Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen: BMF übernimmt neuere Rechtsprechung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. Mai 2024 die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) übernommen. Damit wird das bisherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 2014 aufgehoben und durch die neuen Grundsätze ersetzt, die eine gute Zusammenfassung der aktuellen Rechtsprechung bieten.

Zuordnungsentscheidung: Innere Tatsache mit äußerer Sichtbarkeit

Die Entscheidung, ob eine Leistung dem Unternehmen zugeordnet wird, zeigt sich regelmäßig dadurch, dass der Unternehmer beim Erwerb oder bei der Herstellung des Gegenstands ganz oder teilweise als solcher handelt. Diese Zuordnungsentscheidung ist eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Somit kann die Entscheidung auch konkludent (implizit) zum Ausdruck kommen.

Dokumentationspflichten: Erleichterungen und dennoch Anforderungen

Trotz der Vereinfachungen durch das neue BMF-Schreiben bleibt die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung innerhalb der Dokumentationsfrist erforderlich. Diese Dokumentation muss jedoch nicht mehr explizit gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Stattdessen kann sie intern oder durch den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in der Jahreserklärung erfolgen.

In Grenzfällen, bei denen objektive Beweisanzeichen fehlen, muss das Finanzamt weiterhin innerhalb der Dokumentationsfrist über die Zuordnungsentscheidung informiert werden. Dies ist besonders wichtig, wenn nur eine teilweise Zuordnung zum Unternehmen erfolgt.

Dokumentationsfrist: Regelmäßiges Ende und offene Fragen

Die Dokumentationsfrist endet laut BMF regelmäßig zum 31. Juli des Folgejahres. Das BMF hat sich nicht dazu geäußert, ob diese Frist durch gesetzliche Fristverlängerungen verlängert werden kann. Dies bleibt eine der offenen Fragen, insbesondere in der Abwehrberatung für die Jahre 2020-2024 und bei der Vertretung durch Steuerberater.

Anwendung der aktualisierten Grundsätze: Keine Übergangsfrist

Die aktualisierten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF gewährt keine Übergangsfrist, da die neue Sichtweise die Unternehmer begünstigt.

Systematik bleibt unverändert

An der grundsätzlichen Systematik bei der Zuordnung zum Unternehmen hat sich nichts geändert. Diese wird im Gliederungspunkt I. des BMF-Schreibens mit ergänzenden Hinweisen dargestellt. Die bisherige Entwicklung zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen wird im Gliederungspunkt II. weiterhin nachrichtlich aufgeführt.

Fazit: Erleichterungen und Klarstellungen für Unternehmer

Das neue BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 bringt wichtige Erleichterungen und Klarstellungen für Unternehmer hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen. Es reduziert den administrativen Aufwand, indem es die Dokumentationspflichten vereinfacht, verlangt jedoch weiterhin eine fristgerechte Dokumentation. Unternehmer sollten diese Änderungen sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass sie die neuen Anforderungen erfüllen, um mögliche Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.

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Quelle: BMF-Schreiben

Autor: Jürgen R. Schott
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