Arbeitnehmer und die doppelte Haushaltsführung
Wenn Arbeitnehmer die Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend machen, kommt es mitunter zu Schwierigkeiten.
Aktuelle Themenfelder zur doppelten Haushaltsführung: Was Arbeitnehmer wissen sollten
Die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung bieten Arbeitnehmern die Möglichkeit, bestimmte Kosten steuerlich geltend zu machen. Dazu können sie entweder einen eigenen Haushalt fernab ihrer ersten Tätigkeitsstätte unterhalten aber auch in Arbeitsnähe wohnen. Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben führen die Detailfragen oft zu Gerichtsentscheidungen. Hier ein Überblick über aktuelle Entwicklungen und wichtige Gerichtsurteile, die für Betroffene von Bedeutung sind.
Definition des eigenen Hausstandes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Kriterien für das Vorliegen eines eigenen Hausstandes weiter spezifiziert.
☞Ein eigenständiger Hausstand setzt nicht nur das Innehaben einer Wohnung voraus, sondern auch eine finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten.
☞Hierbei reicht es nicht, kostenfrei in einem oder mehreren Zimmern im Elternhaus zu wohnen.
☞Eine signifikante, mindestens 10-prozentige Beteiligung an den laufenden Kosten ist erforderlich.
Jedoch zeigte sich der BFH in einem Urteil vom 12. Januar 2023 flexibel, indem er auch geringere finanzielle Beteiligungen akzeptierte, solange die Wohnsituation als eigenständig angesehen werden kann.
Abzugsgrenzen für Unterkunftskosten
Die Kosten für die Zweitwohnung am Arbeitsort können bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Diese Pauschale umfasst Miete, Nebenkosten und weitere Ausgaben wie Zweitwohnungsteuer oder Stellplatzkosten. Wichtig ist hierbei, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen grundsätzlich nicht geprüft wird. Übersteigen die Unterkunftskosten diesen Betrag, bleibt der Mehrbetrag steuerlich unberücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um separat abzugsfähige Posten wie Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel.
Urteil zur beruflichen Veranlassung und Fahrtzeiten
Die berufliche Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung wird oft in Frage gestellt, wenn der eigene Hausstand und der Arbeitsort geografisch nicht weit auseinander liegen.
☞Laut BFH und einem jüngsten Urteil des FG Münster vom 6. Februar 2024 ist eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben, wenn der Wohnort und die Arbeitsstätte nur etwa eine Stunde Fahrzeit voneinander entfernt sind.
☞Dies gilt unabhängig von der Verkehrsmittelwahl und auch dann, wenn z.B. ein Dienstwagen genutzt wird.
Behandlung von Arbeitszimmern und Homeoffice
Ein anerkanntes Arbeitszimmer in der Zweitwohnung führt nicht zu einer Kürzung der abzugsfähigen Unterkunftskosten. Anders sieht es aus, wenn im Rahmen der Zweitwohnung Homeoffice-Tätigkeiten ohne dediziertes Arbeitszimmer durchgeführt werden. In solchen Fällen können die vollen Unterkunftskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Allerdings ist der Abzug einer Homeoffice-Pauschale dann nicht möglich. Nur wenn die Unterkunftskosten die 1.000 Euro-Grenze überschreiten, können zusätzliche Pauschalen geltend gemacht werden.
Fazit
Die steuerliche Absetzbarkeit bei doppelter Haushaltsführung bietet viele Möglichkeiten, ist jedoch komplex und von zahlreichen Details abhängig. Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen können erheblichen Einfluss auf die steuerliche Behandlung haben. Arbeitnehmer sollten sich daher regelmäßig über Änderungen informieren und gegebenenfalls fachlichen Rat einholen, um ihre Steuererklärungen korrekt und vorteilhaft zu gestalten.
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Quelle: BFH-Urteil vom 12.01.2023
Autor: Jürgen R. Schott
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