Neues vom BMF zum Vorsteuerabzug

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Die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts – Neues aus dem BMF zum Vorsteuerabzug

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12. Juni 2024 ein neues Schreiben veröffentlicht, das wichtige Änderungen zum Vorsteuerabzug – konkret zur Vorsteueraufteilung im Zusammenhang mit § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beinhaltet. Dieses Schreiben stellt eine Fortsetzung der Diskussion um die korrekte Handhabung der Vorsteuerabzüge für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) dar. Nachstehend werden die wesentlichen Änderungen und Ergänzungen detailliert erörtert.

Vereinfachungen bei abgrenzbaren Teilbereichen

Gemäß Randziffer (Rz.) 10 des BMF-Schreibens, wird klargestellt, dass bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die kaufmännische Buchführungssysteme verwenden (zum Beispiel Betriebe gewerblicher Art, kurz BgA), keine besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Verhältnisse für die Vorsteueraufteilung bestehen. Dies ist besonders relevant für Einrichtungen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) organisiert sind und eine klare Trennung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Aktivitäten vorweisen.

Flexibilität bei der Vorsteuerschlüssel-Ermittlung

In Rz. 12 wird eine bedeutende Flexibilisierung für jPöR, die kameralistischer Buchführung unterliegen, eingeführt. Es wird nicht beanstandet, wenn diese Einrichtungen für die Schlüssel zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht das laufende Kalenderjahr, sondern einen Zwölfmonatszeitraum als Basis heranziehen, der im laufenden Jahr endet. Beispielsweise vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres. Diese Regelung ist besonders vorteilhaft bei Schwankungen, etwa in den Umsatzverhältnissen oder beim Personaleinsatz.

Verantwortlichkeiten bei Umsatzsteuer auf Rechnungen

Die Rz. 24 des Schreibens adressiert eine spezifische Situation: Wenn eine jPöR in einer Rechnung Umsatzsteuer für den gesamten Kaufpreis gesondert ausweist, ist sie verantwortlich für die Umsatzsteuer des nichtwirtschaftlich genutzten Teils gemäß § 14c Abs. 2 UStG. Der maßgebliche Schlüssel für die Bestimmung der unternehmerischen Nutzung ist der zum Verkaufszeitpunkt gültige erste Einnahmeschlüssel. Bei Verkäufen nach dem Berichtigungszeitraum gemäß § 15a UStG muss der Umfang der unternehmerischen Nutzung des verkauften Gegenstands mindestens so hoch sein wie bei dessen Erwerb oder Herstellung.

Praktisches Beispiel zur Rechnungsstellung

Eine weitere Ergänzung, Beispiel 2 im BMF-Schreiben, illustriert die korrekte Ausweisung auf einer Verkaufsrechnung: Neben den üblichen Rechnungspflichtangaben sind ein nicht steuerbarer Teilbetrag von 7.662,00 €, das steuerbare umsatzsteuerliche Entgelt (netto) von 2.338,00 € sowie die darauf entfallende USt von 19 %, also 444,22 € (Bruttobetrag 10.444,22 €) auszuweisen.

Fazit

Das neue BMF-Schreiben bietet klare Richtlinien und Vereinfachungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre speziellen Buchführungs- und Abrechnungsanforderungen im Bereich der Umsatzsteuer. Durch die Berücksichtigung flexibler Zeiträume und die genaue Definition von Verantwortlichkeiten bei der Steuerberechnung werden sowohl die Compliance als auch die Praktikabilität in der Verwaltung dieser Körperschaften erheblich verbessert. Dies stellt einen wichtigen Schritt dar, um die steuerliche Handhabung für öffentliche Institutionen zu vereinfachen.

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Quelle: BMF-Schreiben

Autor: Jürgen R. Schott
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