Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftszeiten

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Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftszeiten

Wer sich mit steuerfreien Zuschlägen für Bereitschaftszeiten beschäftigt, muss die neue BFH-Entscheidung dazu kennen. Der BFH hat sich mit einer Entscheidung zur Bemessungsgrundlage für den steuerfreien Zuschlag für Bereitschaftszeiten geäußert.

Aktuelle Rechtsprechung zu steuerfreien Zuschlägen für Bereitschaftszeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich am 11. April 2024 mit der Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge bei Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit beschäftigt. Mit dem Urteil VI R 1/22 bestätigt der BFH,

☞dass sich der maximale steuerfreie Zuschlag nach dem individuellen Tabellenentgelt (Grundlohn) richtet und

☞nicht nach dem geringeren Bereitschaftsentgelt.

Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Berechnung steuerfreier Zuschläge für Bereitschaftszeiten.

Hintergrund der Entscheidung

Im konkreten Fall ging es um eine Förderschule mit Internat, in dem Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen in Wohngruppen leben. Die Mitarbeiter betreuten die Kinder auch nachts und erhielten hierfür steuerfreie Zuschläge. Diese Zuschläge wurden nach dem Tabellenentgelt und nicht nach der Bereitschaftsvergütung bemessen.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2021 – 14 K 268/18), dass das Tabellenentgelt als Grundlohn im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist. Das Bereitschaftsdienstentgelt zählt nicht zum laufenden Arbeitslohn und damit auch nicht zum Grundlohn. Die Zuschläge für Nachtarbeit werden somit neben dem Grundlohn und nicht neben dem Bereitschaftsdienstentgelt geleistet.

Der BFH betonte, dass die Steuerbefreiung nicht auf tatsächlich belastende Tätigkeiten während der begünstigten Zeiten beschränkt ist. Der steuerliche Entlastungsgrund für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wird generell gewährt, weil der Dienst zu diesen Zeiten als besonders belastend angesehen wird.

Auswirkungen der Entscheidung zu steuerfreien Zuschlägen für Bereitschaftszeiten

  1. Dokumentation der Bereitschaftszeiten: Steuerfreie Zuschläge können weiterhin nur steuerfrei gezahlt werden, wenn die Bereitschaftszeiten tatsächlich geleistet und ordnungsgemäß dokumentiert wurden.
  2. Erweiterung der begünstigten Zeiten: Die Art der Bereitschaftsdienste (z.B. Rufbereitschaft von zu Hause) spielt keine Rolle mehr, solange die Zeiten zu den begünstigten Zeiträumen gehören.
  3. Anpassung von Arbeitsverträgen: Arbeitgeber sollten prüfen, ob Anpassungen in Arbeitsverträgen erforderlich sind, um die neue Rechtsprechung zu berücksichtigen. Es könnte sein, dass Arbeitnehmer nachträgliche Ansprüche geltend machen, abhängig von den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen.
  4. Breiterer Anwendungsbereich: Nicht nur Bereitschaftsdienste im Krankenhaus, sondern auch andere Formen der Bereitschaftszeiten profitieren von dieser Entscheidung.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung des BFH bringt Klarheit hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftszeiten. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Bereitschaftszeiten korrekt dokumentiert und entsprechend den neuen Richtlinien entlohnt werden. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Arbeitsverträge ist ratsam, um zukünftigen rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten lassen, um die individuellen Auswirkungen der BFH-Entscheidung auf ihre spezifische Situation zu bewerten und notwendige Anpassungen vorzunehmen. So können die Vorteile der Steuerbefreiung optimal genutzt werden, während rechtliche Risiken minimiert werden.

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Quelle: BFH-Urteil

Autor: Jürgen R. Schott
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