Besteuerung von Betriebsfeiern, die keine Betriebsveranstaltungen sind
Rechtsfrage: Wie erfolgt die Besteuerung von Betriebsfeiern, die keine Betriebsveranstaltungen sind?
Lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsfeiern: Urteil des FG Niedersachsen
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat sich in seinem Urteil vom 23. April 2024 (Az. 8 K 66/22) mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsfeiern befasst, die nicht als Betriebsveranstaltungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG gelten. Konkret ging es um die Ruhestandsfeier eines Bankvorstandes anlässlich seines Ausscheidens und der Einführung seines Nachfolgers.
Sachverhalt
In diesem Fall trat der Arbeitgeber als Gastgeber der Feier auf. Der ausscheidende Vorstand konnte nur wenige private Gäste einladen und hatte wenig Einfluss auf die Gestaltung der Feier. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Feier keine Betriebsveranstaltung darstellte, da nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren. Stattdessen wurde die Feier als Betriebsfeier im Sinne der R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) eingestuft.
☞Da die 110-Euro-Freigrenze überschritten wurde, führten sämtliche Aufwendungen zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber wurde daher in die Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG genommen. Im Klageverfahren beantragte der Arbeitgeber die Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG.
Widersprüchliche Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien
Das FG Niedersachsen sah die Regelungen in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR als widersprüchlich an.
- Nach dem BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 (VI R 48/99) liegt eine Zuwendung von Arbeitslohn für die Durchführung und Finanzierung eines Empfangs nur vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. Eine solche Bereicherung ist nicht gegeben, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt, weshalb kein Arbeitslohn vorliegt.
- Gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR sind die Gesamtaufwendungen einer Veranstaltung aus Anlass einer Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Jubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers als Arbeitslohn zu versteuern, wenn die 110-Euro-Freigrenze überschritten wird.
- Im Gegensatz dazu sind nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR bei einem runden Geburtstag nur die anteiligen Aufwendungen (für den Arbeitnehmer, seine Familienangehörigen und private Gäste) als Arbeitslohn zu versteuern, wenn die 110-Euro-Freigrenze überschritten wird.
Urteil des FG Niedersachsen
Das FG Niedersachsen entschied, dass ein Fest anlässlich einer Diensteinführung oder Verabschiedung eines Arbeitnehmers eher den betrieblichen Bereich des Arbeitgebers betrifft als ein runder Geburtstag eines Arbeitnehmers. Infolgedessen wurde die Regelung in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR als widersprüchlich angesehen. Das FG minderte daher den Arbeitslohn, soweit die geldwerten Vorteile rechnerisch nicht auf den verabschiedeten Arbeitnehmer und seine eingeladenen Familienangehörigen entfielen. Außerdem konnte der Arbeitgeber auf diese geldwerten Vorteile die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG anwenden.
Hinweise für die Praxis
Das Urteil des FG Niedersachsen zeigt, dass Betriebsfeiern, die keine klassischen Betriebsveranstaltungen darstellen, dennoch steuerlich korrekt behandelt werden müssen. Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, ob die Aufwendungen für solche Feiern als Arbeitslohn zu versteuern sind und ob eine Lohnsteuerpauschalierung möglich ist. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, steuerlichen Rat einzuholen, um unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden.
Weiterführende Unterstützung
Alle wichtigen (lohn-)steuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe “Aktuelles Steuerrecht” und dem Seminar “Aktuelle Lohnsteuer” darstellen. Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!
Quelle: FG Niedersachsen
Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare
Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG