Gutscheine in der Umsatzsteuer

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Gutscheine in der Umsatzsteuer vor der gesetzlichen Regelung

Anhängiges Revisionsverfahren vor dem BFH (Az. V R 21/23)

Der Bundesfinanzhof (BFH) befasst sich derzeit unter dem Aktenzeichen V R 21/23 mit wichtigen Fragen zur Umsatzbesteuerung von Gutscheinen. Konkret geht es um folgende Punkte:

1. Zeitpunkt der Entgelterzielung für Vermittlungsleistungen: Erzielt ein Vermittler von Erlebnisleistungen, der in fremdem Namen für Veranstalter Gutscheine vertreibt, das Entgelt für seine Leistung bereits beim Verkauf und bei der Ausgabe der Gutscheine in Höhe der jeweiligen Vermittlungsprovisionen?

2. Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei Verfall der Gutscheine: Führt der bei Verfall der nicht eingelösten Erlebnisgutscheine beim Vermittler verbleibende Verkaufserlös zu einer nachträglichen Erhöhung der zuvor nur aus der Vermittlungsprovision bestehenden Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG?

3. Vorsteuerabzug bei verfallenden Wertgutscheinen: Wie ist der Vorsteuerabzug in Bezug auf Eingangsumsätze zu behandeln, die mit Ausgangsumsätzen aus später verfallenden Wertgutscheinen zusammenhängen?

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster hat in seinem Urteil vom 28. September 2023 (Az. 5 K 1404/18 U) folgende Positionen vertreten:

  • Erlebnisgutscheine: Der Vertrieb von Erlebnisgutscheinen im Namen fremder Dritter gegen Entgelt stellt eine steuerbare und steuerpflichtige Vermittlungsleistung dar. Bereits beim Verkauf und der Ausgabe der Gutscheine entsteht ein steuerbarer Umsatz in Höhe der vereinbarten Marge. Beim Verfall der Erlebnisgutscheine erhöht sich das Entgelt für die Vermittlungsleistungen nachträglich, da der Vermittler die gesamten Einnahmen behalten kann.
  • Wertgutscheine: Hier nahm das FG eine konkrete Leistung erst bei Einlösung des Gutscheins an, da erst dann der Leistungsempfänger feststeht. Der Ablauf der Einlösefrist führte nach Ansicht des FG dazu, dass die Einnahmen aus dem Wertgutschein zu keinem steuerbaren Entgelt führen. Aufgrund der kurzen Verfallsfrist von nur einem Jahr unterstellte das FG eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit und kürzte den Vorsteuerabzug anteilig.

Zulassung der Revision

Mangels entsprechender höchstrichterlicher Rechtsprechung hat das FG Münster die Revision zugelassen. Diese ist mittlerweile beim BFH anhängig.

Hinweise für Steuerpflichtige

  • Festsetzungsfrist beachten: Die Festsetzungsfrist für die Jahre vor 2019 ist in der Regel bereits abgelaufen. Andernfalls sollten betroffene Unternehmen prüfen, ob die entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen offengehalten werden sollten, um von einer positiven Entscheidung des BFH profitieren zu können.
  • Mögliche Auswirkungen: Bestätigt der BFH die Sichtweise des FG, kann dies sowohl vorteilhaft als auch nachteilig sein. Die Nichtsteuerbarkeit von Wertgutscheinen steht dem Nachteil der Vorsteuerkürzung aufgrund einer nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit entgegen.

Diese Entwicklungen unterstreichen die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und gegebenenfalls rechtlicher Schritte, um steuerliche Risiken und Chancen optimal zu managen. Bei Fragen oder Unsicherheiten ist es ratsam, sich an einen Steuerberater zu wenden.

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Quelle: BFH

Autor: Jürgen R. Schott
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