Komplexe Leistung zum ermäßigten Steuersatz 

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Komplexe Leistung zum ermäßigten Steuersatz möglich

Kann auch eine komplexe Leistung (einheitlich) zum ermäßigten Steuersatz führen?

Einheitlichkeit der Leistung einer Dinner-Show

In einem wegweisenden Beschluss vom 29. Mai 2024 (XI B 3/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision des Finanzamtes abgelehnt und damit die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts (FG) bestätigt. Diese Entscheidung betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Dinner-Shows und schafft wichtige Klarheit für Veranstalter.

Hintergrund und Entscheidung

Das Sächsische FG hatte entschieden, dass eine Dinner-Show im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2023 insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterlag, sofern die Getränke gesondert in Rechnung gestellt wurden. Diese Entscheidung stützt sich auf aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie auf eigene frühere Urteile.

Der BFH verwies insbesondere auf die Urteile:

  1. vom 13. Juni 2018 (XI R 2/16) zur Dinner-Show und
  2. vom 14. Februar 2019 (V R 22/17) zur Pflanzenlieferung mit Gartenarbeiten.

☞In beiden Fällen wurde klargestellt, dass bei einer einheitlichen komplexen Leistung keine Verschmelzung der Hauptleistungen zu einer neuen Leistung anderer Art erfolgt, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Auszug aus dem Beschluss des BFH (Rz. 5)

„Im Streitfall aber ergibt sich die Steuerermäßigung für die beiden Elemente der von der Klägerin erbrachten einheitlichen komplexen Leistung aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bzw. aus § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG mit der Folge im Umkehrschluss zu den genannten Entscheidungen, dass die einheitliche komplexe Leistung selbst der Steuerermäßigung unterliegt.“

Bedeutung für die Praxis

Seit dem 1. Januar 2024 ist eine künstliche Aufteilung von Dinner-Shows nach verschiedenen Steuersätzen nicht mehr möglich. Das gilt sofern es sich um eine komplexe Leistung handelt, die nur als Leistungsbündel zu einem Gesamtpreis angeboten wird. Dies bedeutet, dass der ermäßigte Steuersatz auf das gesamte Leistungsbündel angewendet werden kann, was eine erhebliche Vereinfachung und möglicherweise auch eine steuerliche Entlastung für Veranstalter darstellt.

Ob jedoch eine Aufteilung möglich ist, wenn die beiden Bestandteile einer Dinner-Show (Dinner und Show) tatsächlich auch einzeln angeboten werden, muss im Einzelfall geprüft werden. Hierbei kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Umsatzsteuer korrekt angewendet wird.

Fazit

Die Entscheidung des BFH bringt wichtige Klarheit und Erleichterung für Anbieter von Dinner-Shows. Sie bestätigt, dass eine einheitliche komplexe Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Veranstalter sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Preisgestaltungs- und Abrechnungsmodelle zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um von der Steuerermäßigung zu profitieren.

Bei Fragen oder Unsicherheiten ist es ratsam, sich an einen Steuerberater zu wenden, um sicherzustellen, dass alle umsatzsteuerlichen Regelungen korrekt umgesetzt werden.

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Quelle: BFH-Beschluss

Autor: Jürgen R. Schott
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