Mitteilungspflicht für elektronische Kassen

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Mitteilungspflicht für elektronische Kassen ab 2025

Bezüglich der Mitteilungspflicht für elektronische Kassen ab 2025, gewährt das BMF eine sechsmonatige Übergangsregelung!

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 28. Juni 2024 den Beginn der Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme, insbesondere Kassensysteme, bekanntgegeben. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Möglichkeit zur elektronischen Mitteilung zur Verfügung stehen.

Übergangsregelung zur Mitteilungspflicht

☞Das BMF hat eine sechsmonatige Übergangsregelung eingeführt.

☞Demnach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden.

☞Die erste Meldung ist somit spätestens zum 31. Juli 2025 fällig.

☞Die Meldung kann über das Programm „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle erfolgen.

Es spielt dabei keine Rolle, ob die Systeme angeschafft, gemietet, geleast oder außer Betrieb genommen wurden.

Vor der Mitteilung der Außerbetriebnahme eines Systems ist eine entsprechende Anmeldung erforderlich. Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 nicht mehr in Betrieb sind, müssen nicht gemeldet werden.

Detaillierte Mitteilungspflichten

Die Mitteilungspflicht umfasst folgende Punkte:

  1. Anschaffung
  2. Beginn von Leasing oder Miete
  3. Aufrüstung mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  4. Außerbetriebnahme des Aufzeichnungssystems

Es ist wichtig, dass bei jeder Mitteilung alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte einheitlich übermittelt werden.

Aufhebung des bisherigen BMF-Schreibens

Das BMF hat sein Schreiben vom 6. November 2019, in dem die Mitteilungspflicht zunächst ausgesetzt wurde, aufgehoben.

Hinweise und Tipps

  1. Erweiterte Mitteilungspflicht: Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf Wegstreckenzähler und EU-Taxameter. Weitere Details hierzu finden sich im ETLnet-Artikel: „EU-Taxameter und Wegstreckenzähler“.
  2. Betroffene Systeme: Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme unter die Mitteilungspflicht fallen, wird im AEAO 1.16 zu § 146a AO ausführlich erläutert.
  3. FAQ des BMF: Das BMF hat seine FAQ-Liste zum Kassengesetz um Hinweise zur Mitteilungspflicht erweitert. Die Mitteilung muss unter der ertragsteuerlichen Steuernummer erfolgen. Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist unbeachtlich. Die neue Mitteilungspflicht gilt auch für Leihkassen. Mitteilungen können als Teil der Verfahrensdokumentation aufbewahrungspflichtig sein.

Praktische Empfehlungen

Ob die elektronischen Mitteilungen vom Steuerberater oder vom Mandanten selbst übermittelt werden sollten, muss im Einzelfall entschieden werden. Das BMF-Schreiben lässt noch viele Fragen offen.

Es empfiehlt sich, die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und gegebenenfalls rechtzeitig Anpassungen vorzunehmen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

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Quelle: BMF-Schreiben

Autor: Jürgen R. Schott
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