Amazon stellt Rechnungsversand um 

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Amazon stellt Rechnungsversand um – Weniger Reverse-Charge für Online-Händler ?

Amazon stellt Rechnungsversand um: Zum 1. August 2024 ändern sich die Abrechnungsmodalitäten für Unternehmer, die ihre Produkte über Amazon verkaufen. Künftig werden Amazon-Dienstleistungen nicht mehr durch die Amazon Services Europe S. à r.l. (ASE) in Luxemburg abgerechnet, sondern durch die Amazon EU S. à r.l. (AEU) über lokale Niederlassungen in den jeweiligen Ländern, zum Beispiel in Deutschland.

☞Dadurch entfällt für viele Händler das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 1/ Abs. 5 UStG.

Hintergrund der Änderung

Die Gründe für diese Umstellung sind nicht offiziell bekannt, aber mehrere Faktoren könnten eine Rolle spielen:

  1. Compliance-Risiken minimieren: Amazon möchte möglicherweise das Risiko verringern, dass die vom Leistungsempfänger verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) rückwirkend als fehlerhaft erkannt wird.
  2. Rechtliche Klarstellungen: Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Januar 2024 (V R 20/21) hat klargestellt, dass die Verantwortung beim Reverse-Charge-Verfahren beim leistenden Unternehmer liegt, unabhängig von der Verwendung einer gültigen USt-IDNr. durch den Leistungsempfänger. Amazon könnte den administrativen Aufwand reduzieren wollen.
  3. Liquiditätsvorteile: Amazon könnte durch diese Änderung zusätzliche Liquidität erhalten, da Händler die Umsatzsteuer zunächst mitbezahlen müssen.

Auswirkungen auf Händler

☞Für inländische Händler bedeutet diese Änderung, dass sie ab dem 1. August 2024 Rechnungen mit ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer erhalten.

☞Diese Umsatzsteuer können sie gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der nächsten Voranmeldung als Vorsteuer abziehen. Es sei denn, dass sie als Kleinunternehmer tätig sind oder steuerfreie Leistungen erbringen.

☞Insgesamt ändert sich wirtschaftlich nichts für die Händler – es wird weder teurer noch günstiger, über Amazon zu verkaufen. Allerdings kann es zu Liquiditätsnachteilen kommen.

Beim Reverse-Charge-Verfahren wurde die geschuldete Umsatzsteuer zusammen mit der abziehbaren Vorsteuer in einer Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet. Mit der neuen Regelung kann es jedoch zu einem zeitlichen Versatz kommen: Die Rechnung muss sofort bezahlt werden, während der Vorsteuerabzug erst mit der nächsten Voranmeldung erfolgen kann. Dies kann zu Liquiditätsengpässen führen, besonders bei Unternehmern, die ihre Voranmeldungen vierteljährlich oder jährlich einreichen.

Besonderheiten für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer, die nach § 19 UStG besteuert werden, profitieren nicht vom Reverse-Charge-Verfahren. Sie müssen die nach § 13b UStG fällige Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, können diese jedoch nicht als Vorsteuer abziehen.

☞Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2024.

☞ Ab dem 1. Januar 2025 wird die Kleinunternehmereigenschaft neu definiert. Ab dann gilt der allgemeine Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Wichtiger Hinweis

Unternehmer sollten die geänderten Abrechnungsmodalitäten unbedingt beachten und sicherstellen, dass sie und ihre Mitarbeiter mit den neuen Regelungen vertraut sind. Es ist wichtig, Rechnungen sorgfältig auf formale Korrektheit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

Halten Sie sich auf dem Laufenden und passen Sie Ihre Prozesse entsprechend an, um Liquiditätsnachteile zu vermeiden und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

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