BVerfG-Vorlage zu Verlustverrechnungskreisen bei Aktien

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BVerfG-Vorlage zu Verlustverrechnungskreisen bei Aktien – BFH gewährt Aussetzung der Vollziehung

Kapitalanleger aufgepasst: Im Folgenden geben wir Ihnen aktuelle Infos zur BVerfG-Vorlage zu Verlustverrechnungskreisen bei Aktien.

Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht könnten erhebliche Auswirkungen auf Ihre Anlageentscheidungen haben. Insbesondere geht es um die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien, die derzeit auf dem Prüfstand steht.

Aktueller Stand

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte in einem Beschluss vom 05.12.2023 (1 V 1674/23) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verlustabzugsbeschränkung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020, aktuell § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG) geäußert und eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Diese Bedenken richteten sich gegen die Begrenzung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften.

BFH-Entscheidung zu Verlustverrechnungskreisen bei Aktien

☞Das Finanzamt legte Revision gegen diese Entscheidung ein, die nun vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 07.06.2024 (VIII B 113/23 (AdV)) abgelehnt wurde.

☞Der BFH teilte die ernstlichen Zweifel des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz an der Rechtmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung.

☞Insbesondere wurde die doppelte Ungleichbehandlung von Termingeschäften – keine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften und eine Beschränkung auf 20.000 Euro im Veranlagungszeitraum – als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen.

☞Diese Regelung könnte somit nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sein.

Folgen für Kapitalanleger

Auf Grundlage dieser BFH-Entscheidung sind Finanzämter verpflichtet, die AdV in entsprechenden Fällen zu gewähren⚠️. Kapitalanleger sollten jedoch sorgfältig abwägen, ob dies aufgrund des damit verbundenen Zinsrisikos sinnvoll ist. Wichtig ist, dass zur Beantragung der Aussetzung der Vollziehung zwingend ein Einspruch erforderlich ist, auch wenn der Steuerbescheid vorläufig ergangen ist. Die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Weitere Entwicklungen

In einem anderen Fall hat das Finanzgericht Baden-Württemberg bereits am 29.04.2024 (10 K 1091/23) entschieden und die Verlustverrechnungsbeschränkung trotz bestehender Bedenken als verfassungskonform angesehen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ob diese Revision tatsächlich eingelegt wurde, ist derzeit noch unklar.

Fazit

Kapitalanleger sollten die aktuellen Entwicklungen aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Aussetzung der Vollziehung kann eine interessante Option sein, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt abzuwarten und könnte weitere Klarheit bringen.

Bleiben Sie informiert und sichern Sie Ihre Rechte als Anleger! Die steuerliche Behandlung von Verlusten ist ein entscheidender Faktor für Ihre Anlagestrategie.

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: BFH-Urteil

Autor: Jürgen R. Schott
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