Zweites Jahressteuergesetz 2024

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Referentenentwurf für Zweites Jahressteuergesetz 2024: Anpassungen bei Tarif und Familien

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. Juli 2024 den Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) veröffentlicht. Dieses Gesetz sieht zahlreiche Änderungen vor, die insbesondere Familien und Steuerzahler entlasten sollen. Hier sind die wichtigsten geplanten Regelungen:

Erhöhung des Kinderfreibetrags

  • 2025: Anhebung des Kinderfreibetrags auf 3.336 Euro pro Elternteil.
  • 2026: Weiterer Anstieg auf 3.414 Euro pro Elternteil.

Hinweis: Es wird erwartet, dass der 15. Existenzminimumbericht im Herbst 2024 den notwendigen Erhöhungsbedarf aufzeigt. Die angegebenen Beträge können daher nochmals angepasst werden.

Erhöhung des Grundfreibetrags

  • 2025: Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.084 Euro.
  • 2026: Weiterer Anstieg auf 12.336 Euro.

Diese Anpassung soll nicht nur das Existenzminimum sichern, sondern auch die kalte Progression durch die Inflationsrate des Jahres 2024 ausgleichen.

Anpassung der Einkommensteuertarife

Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 angepasst, ausgenommen die Reichensteuer.

Änderungen beim Solidaritätszuschlag

  • Ab 2025: Der Solidaritätszuschlag wird erst ab einer Einkommensteuer von 19.450 Euro erhoben (38.900 Euro für Ehegatten).
  • Ab 2026: Der Schwellenwert steigt auf 20.350 Euro (40.700 Euro für Ehegatten).

Hinweis: Die Angabe von 39.900 Euro im Gesetzentwurf wird als redaktionelles Versehen betrachtet.

Erhöhung des Kindergeldes

  • Ab Januar 2025: Erhöhung des Kindergeldes von 250 Euro auf 255 Euro monatlich.
  • Ab 2026: Kopplung des Kindergeldes an den Kinderfreibetrag.

Das Kindergeld soll regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst werden.

Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren

  • Ab 2029: Steuerklasse IV bleibt der Grundfall für Ehegatten/Lebenspartner, die nicht getrennt leben.
  • Das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) wird als Wahlmöglichkeit eingeführt.
  • Zum 1. Oktober 2029: Automatisierte Bildung eines Faktors durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Ehegatten, die in den Steuerklassen III und V eingereiht sind.
  • Ab 1. Januar 2030: Steuerklassen III und V werden nicht mehr angewendet; stattdessen wird die Steuerklasse IV mit Faktor genutzt.

Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

  • Einführung der Mitteilungspflicht für bestimmte innerstaatliche Steuergestaltungen, ähnlich der Pflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gemäß §§ 138d bis 138h AO.

Diese Änderungen sollen sowohl steuerliche Gerechtigkeit schaffen als auch Bürokratie abbauen. Steuerberater und Steuerpflichtige sollten sich frühzeitig auf die neuen Regelungen einstellen und mögliche Anpassungen in der Steuerplanung berücksichtigen.

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: JStG 2024 II

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

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