Ermäßigter Umsatzsteuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte?

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Allgemein

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte? Entscheidung des FG Baden-Württemberg

In der Praxis stellen sich immer wieder Fragen zur Anwendung der Umsatzsteuersätze. Im aktuellsten Fall ging es um die Frage, ob ein ermäßigter Umsatzsteuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte anzuwenden ist.

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat am 14. März 2024 (Az. 1 K 232/24) entschieden, dass vegane Milchersatzprodukte wie Soja-, Reis- oder Haferdrinks nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen. Grund: diese können nicht als Milch oder Milchmischgetränke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anerkannt werden.

Sachverhalt und Entscheidung des Finanzamtes

Eine Klägerin verkaufte Milchersatzprodukte und Getränke mit einem Anteil von mindestens 75 Prozent Milchersatz zum außer Haus Verzehr. Sie beantragte den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für ihre Produkte. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und führte an, dass pflanzliche Milchersatzprodukte keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne der relevanten Bestimmungen des UStG (Nr. 4 oder Nr. 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG) sind.

Begründung des FG

In seiner Begründung stützte sich das Finanzamt auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2006 (Az. V R 49/04). Hier wurde seinerzeit festgestellt, dass vegane Alternativen zur Milch nicht als Milchmischgetränke klassifiziert werden können. Schon deshalb, da bei ihrer Herstellung erhebliche Mengen Wasser zugesetzt werden müssen. Produkte, denen mehr als 25 Prozent Wasser zugesetzt wird, fallen nicht unter die begünstigten Kategorien und unterliegen daher dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

Zolltarifliche Einordnung und Definition

☞Das FG Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und wies darauf hin, dass nach der zolltariflichen Einordnung Milch als das „Gemelk“ von Tieren definiert ist.

☞Pflanzliche Milchersatzprodukte erfüllen diese Definition nicht und können daher nicht in die für den ermäßigten Steuersatz vorgesehenen Kategorien eingeordnet werden.

Ausgang des Klageverfahrens

Die Klägerin erhob Klage gegen die Entscheidung des Finanzamtes, die jedoch vom FG Baden-Württemberg abgewiesen wurde.

⚠️Das Gericht entschied, dass die Umsätze aus dem Verkauf veganer Milchersatzprodukte weiterhin mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent besteuert werden müssen.

Es betonte, dass eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes erforderlich wäre, um vegane Milchersatzprodukte ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz zu versehen.

Bis eine solche Änderung erfolgt, bleibt es bei der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes.

Fazit zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte

Dieses Urteil zeigt klar die steuerliche Unterscheidung zwischen herkömmlicher Milch und pflanzlichen Milchersatzprodukten.

☞Unternehmen, die vegane Alternativen anbieten, müssen weiterhin den regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf ihre Produkte anwenden.

Das Urteil verdeutlicht auch die Notwendigkeit einer möglichen gesetzlichen Anpassung, um steuerliche Regelungen an veränderte Ernährungsgewohnheiten und neue Produktentwicklungen anzupassen.

Weiterführende Unterstützung

Alle wichtigen umsatzsteuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe “Umsatzsteuer Aktuell” darstellen. 

Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!

Umsatzsteuer Aktuell II/2024 – onAIR Webinar am 08.10.2024 (Beginn 10:00 Uhr)

 

Quelle: FG-Urteil

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG