Abfärbewirkung bei Beteiligungserträgen: BFH bestätigt, dass der Verlustverrechnungskreis des § 15a EStG nicht schützt!
Rechtsfrage: was gilt Hinsichtlich der Abfärbewirkung bei Beteiligungserträgen?
Die steuerliche Behandlung von Beteiligungserträgen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften sorgt immer wieder für Diskussionen und Klärungsbedarf. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut zur Abfärbewirkung Stellung genommen. Hierbei hat der BFH klargestellt, dass der Verlustverrechnungskreis des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) keine Schutzwirkung entfaltet.
Hintergrund der Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Münster hatte bereits am 13. Mai 2022 entschieden, dass die Einkünfte einer originär vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden, sobald dieser gewerbliche Beteiligungseinkünfte zugewiesen werden. Das Urteil betraf eine GbR, die als Mitunternehmerin an einer gewerblichen GmbH & Co. KG beteiligt war. Der GbR wurden Verluste aus dieser Beteiligung zugewiesen. Diese wurden jedoch nach § 15a EStG aufgrund der Verlustverrechnung nur mit 0 Euro berücksichtigt.
Der Kläger argumentierte, dass das Urteil des BFH vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16) unrechtmäßig sei. Hier hatte der BFH festgelegt, dass bei Beteiligungseinkünften keine Bagatellgrenze besteht. Der Kläger bemängelte insbesondere, dass vor dieser Entscheidung keine Anfrage an den Großen Senat des BFH gestellt wurde. Das FG Münster wies die Argumente des Klägers zurück und hielt an der Umqualifizierung der Einkünfte fest.
Entscheidung des BFH zur Abfärbewirkung bei Beteiligungsverträgen
☞Der BFH hat nun am 11. Juli 2024 das Urteil des FG Münster bestätigt und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
☞Der BFH betonte, dass es für eine sogenannte “Aufwärtsabfärbung” gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 Alternative 2 EStG allein auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte ankommt.
☞Weder die Höhe der Einkünfte noch die Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG spielen hierbei eine Rolle.
☞Selbst wenn gewerbliche Beteiligungseinkünfte rechnerisch nur 0 Euro betragen, bleibt die Abfärbewirkung bestehen.
☞Der BFH sieht keine Bedenken gegen die rückwirkende gesetzliche Konkretisierung der Abfärbung bei negativen Beteiligungseinkünften, da diese Regelung keine grundlegende Änderung der Rechtslage darstellt.
Auswirkungen und Fazit
Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Auswirkungen für vermögensverwaltende Personengesellschaften. Sie bestätigt, dass auch eine Beteiligung als Kommanditist oder eine Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht vor der Umqualifizierung ihrer gesamten Einkünfte in gewerbliche Einkünfte schützt. Dies gilt ohne Ausnahme und ohne Anwendung einer Bagatellgrenze.
Eine Umqualifizierung der Einkünfte kann nur vermieden werden, wenn die Beteiligung über eine separate, als Holding fungierende Schwesterpersonengesellschaft gehalten wird, die ebenfalls eine Beteiligungsidentität aufweist.
Die Klarstellung des BFH verdeutlicht die strikte Auslegung der Abfärbewirkung und unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung bei der Strukturierung von Beteiligungen. Steuerpflichtige sollten dies unbedingt bei ihren Investitionsentscheidungen berücksichtigen, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
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Quelle: BFH-Urteil
Autor: Jürgen R. Schott
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