Erweiterte Kürzung bei Schwestergesellschaften

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Erweiterte Kürzung bei Schwestergesellschaften ohne Vertragsbeziehung? – Ein Blick auf das BFH-Urteil vom 13.06.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 13. Juni 2024 (III R 26/21) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die steuerliche Behandlung von Schwestergesellschaften ohne explizite Vertragsbeziehungen betrifft. Die Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 und Satz 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) haben.

Hintergrund des Falls

Im vorliegenden Fall ging es um eine grundbesitzende Gesellschaft, die seniorengerechte Appartements vermietete. Die Mieter dieser Appartements mussten zwingend Dienstleistungsverträge mit einem verbundenen Unternehmen zu vergünstigten Preisen abschließen. Die durch die vergünstigten Preise entstehenden Einnahmeverluste des verbundenen Unternehmens wurden durch höhere Mietzinsen kompensiert.

Vorinstanz

Das Finanzgericht Münster (FG Münster) hatte zuvor entschieden, dass die erweiterte Kürzung versagt werden müsse, da der Grundbesitz einem Gesellschafter diene (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG).

Der BFH hat diese Entscheidung jedoch revidiert und die Versagung der erweiterten Kürzung auf andere Gründe gestützt.

Entscheidung des BFH zur erweiterten Kürzung bei Schwestergesellschaften

Der BFH argumentierte, dass bereits ein Verstoß gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliege. Dieser Grundsatz besagt, dass die erweiterten Kürzungen nur dann gewährt werden können, wenn der Grundbesitz ausschließlich eigenen oder fremden Wohnzwecken dient und keine anderen schädlichen Nebentätigkeiten vorliegen. Im konkreten Fall erkannte der BFH, dass die grundbesitzende Gesellschaft aufgrund ihrer besonderen Stellung mehr als das Doppelte der ortsüblichen Miete erzielte. Das stellt keine quantitativ untergeordnete Bedeutung dar.

Die schädliche Nebentätigkeit, die zur Versagung der erweiterten Kürzung führte, lag in der Verschaffung von Dienstleistungsverträgen mit einem verbundenen Unternehmen. Diese Vertragsgestaltungen waren so konzipiert, dass sie mit anderen Dienstleistungsanbietern außerhalb des Gesellschaftsverbunds nicht möglich gewesen wären. Die Klägerin hätte bei den Mieten erhebliche Abstriche machen müssen, um den Senioren ein vergleichbares Gesamtpaket anzubieten.

Einschätzung und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass auch ohne explizite Vertragsbeziehungen zwischen Schwestergesellschaften die erweiterte Kürzung versagt werden kann, wenn sich für die grundbesitzende Gesellschaft bedeutende Vorteile feststellen lassen.

Handlungsempfehlungen für die Praxis:

  1. Vermeidung von Anhaltspunkten für Nebentätigkeiten: Es sollte darauf geachtet werden, dass keine Hinweise auf Nebentätigkeiten der grundbesitzenden Gesellschaft bestehen, die zu höheren Mietzinsen führen.
  2. Unentgeltliche Vermittlung von Dienstleistungen: Wenn der Abschluss von zusätzlichen Dienstleistungsverträgen mit Schwestergesellschaften zwingend erforderlich ist, sollte die Vermittlung unentgeltlich erfolgen. Eine direkte entgeltliche Abrechnung gegenüber der Schwestergesellschaft könnte zur Versagung der erweiterten Kürzung führen.
  3. Beachtung der Bagatellgrenzen: Eine Abrechnung gegenüber den Mietern könnte innerhalb der Bagatellgrenzen des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG erfolgen. Alternativ könnte auch die Ausgabe eines Gutscheins für die Schwestergesellschaft in Betracht gezogen werden.
  4. Berücksichtigung unentgeltlicher Nebentätigkeiten: Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind nur dann unschädlich, wenn sie als notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes betrachtet werden und nicht darüber hinausgehen.

Fazit

Die Entscheidung des BFH betont die Wichtigkeit der genauen Einhaltung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes bei der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung. Gesellschaften sollten ihre Vertragsgestaltungen und Geschäftsmodelle sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass keine schädlichen Nebentätigkeiten vorliegen, die die steuerlichen Vorteile gefährden könnten. Die aktuelle Rechtsprechung des BFH bietet hierbei wertvolle Hinweise und muss bei der steuerlichen Beratung und Planung berücksichtigt werden.

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Quelle: BFH-Urteil

Autor: Jürgen R. Schott
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