Hinweise zum Steuerberaterpostfach (beSt)

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Allgemein

Hinweise zum Steuerberaterpostfach (beSt):

☞Aktive und passive Nutzungspflicht beachten

☞Wichtige Hinweise zur Nutzung des beSt

Das Steuerberaterpostfach (beSt) stellt ein zentrales Kommunikationsmittel für Steuerberater dar, das zunehmend an Bedeutung gewinnt. Für Steuerberater besteht sowohl eine aktive als auch eine passive Nutzungspflicht für das beSt. Diese sind in den relevanten gesetzlichen Bestimmungen festgelegt. Diese Pflichten gelten nicht nur für das persönliche Postfach des einzelnen Steuerberaters. Darüber hinaus gelten diese Pflichten auch für die Postfächer der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs oder KGs und deren weiteren Beratungsstellen vor Ort.

Unterschied zwischen aktiver und passiver Nutzungspflicht

☞Die aktive Nutzungspflicht beinhaltet die Verpflichtung, das beSt für den Schriftverkehr, insbesondere mit Gerichten und Behörden, zu verwenden. Diese Pflicht ergibt sich beispielsweise aus § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO).

☞Die passive Nutzungspflicht hingegen verpflichtet Steuerberater, empfangene Nachrichten im beSt zur Kenntnis zu nehmen und zu bearbeiten. Diese ist in § 86d des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.

☞Wichtig zu beachten ist, dass das beSt zunehmend nicht nur von Gerichten und Behörden, sondern auch von gegnerischen Rechtsanwälten zur Versendung von Post an Berufsträger genutzt wird.

Rechtliche Unsicherheiten und Empfehlungen

Mit seinem Beschluss vom 17.04.2024 (Az. X R 69/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel an der aktiven Nutzungspflicht des beSt geäußert. Diese Zweifel resultieren aus einem formalen Fehler im Gesetzgebungsverfahren. Trotz dieser Unsicherheiten bleibt die passive Nutzungspflicht unbestritten.

Der X. Senat des BFH hat in seinem Beschluss klar gestellt, dass die passive Nutzungspflicht weiterhin besteht⚠️.

Praxistipp zum Steuerberaterpostfach

Angesichts der entstandenen Rechtsunsicherheit ist es ratsam, den sichersten Weg zu wählen! Gehen Sie davon aus, dass sowohl eine aktive als auch eine passive Nutzungspflicht für das beSt fortbesteht. Dies entspricht den berufsrechtlichen und derzeit auch gesetzlichen Vorgaben.

Praktische Hinweise zur Nutzung des beSt

Um Fristversäumnisse zu vermeiden, sollte das beSt wie ein herkömmlicher Post-Briefkasten behandelt und täglich auf neue Posteingänge überprüft werden. Dies gilt sowohl für das beSt des einzelnen Steuerberaters als auch für die Gesellschaftspostfächer der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften und deren weiteren Beratungsstellen.

Mögliche Konsequenzen bei Nichtnutzung

⚠️Der Verlust des Schutzes der Berufshaftpflichtversicherung droht, wenn ein Gericht feststellt, dass ein Fristversäumnis aufgrund der Nichtnutzung des beSt vorliegt. In einem solchen Fall gehen Berufshaftpflichtversicherer von einer wissentlichen Pflichtverletzung des Steuerberaters aus. Das bedeutet, dass der Versicherer nicht zur Zahlung im Schadenfall verpflichtet ist.

⚠️Zudem kann eine wissentliche Pflichtverletzung zur Folge haben, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft persönlich haftbar gemacht wird. Dies kann zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen.

Empfehlungen und Maßnahmen

Um die genannten Risiken zu vermeiden, wird dringend empfohlen, dass jeder Berufsträger und jede Gesellschaft das beSt vollständig nutzt. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße Anmeldung beim beSt. Die Steuerberaterkammern überwachen die Einhaltung dieser Pflicht im Rahmen ihrer Berufsaufsicht und können Ordnungsgelder verhängen, wenn die Anmeldung nicht erfolgt ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Nutzung des beSt nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine Vorsichtsmaßnahme zur Vermeidung rechtlicher und finanzieller Risiken darstellt. Steuerberater sollten sicherstellen, dass sie ihre Pflichten in Bezug auf das beSt vollständig erfüllen, um ihrer Berufsausübung weiterhin ohne Einschränkungen nachgehen zu können.

Weiterführende Unterstützung

Alle wichtigen steuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe “Aktuelles Steuerrecht” darstellen. Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!

Aktuelles Steuerrecht

 

Quelle: BFH-Urteil

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG