Neues zu „Content Creator“

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Neues zu „Content Creator“

Ein Blick in das aktuelle Schreiben des FinMin Schleswig-Holstein lohnt sich – schließlich gibt es Neues zu „Content Creator“!

Die Welt der sozialen Medien boomt, und mit ihr auch die Vielfalt der Einnahmemöglichkeiten für Streamer, YouTuber, Influencer und Co.

Doch wie sieht es mit der Besteuerung dieser Einnahmen aus? Hier gibt es oft Unklarheiten und Fallstricke. Mit einer aktuellen Verfügung vom 02.07.2024 hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin SH) Klarheit in einige ertragsteuerliche Fragen gebracht.

Was sagt das FinMin SH zu “Content Creator”

Die wichtigsten Punkte möchten wir in diesem Blogbeitrag zusammenfassen.

  1. Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit?

Eine zentrale Frage bei der steuerlichen Einordnung von Influencern und Streamern ist die Art der Tätigkeit. Handelt es sich um eine freiberufliche, selbstständige Tätigkeit, wie z.B. bei Künstlern oder Schriftstellern, oder ist die Tätigkeit als gewerblich zu qualifizieren?

Das FinMin SH stellt klar: In der Regel liegt keine selbstständige (nicht-gewerbliche) Tätigkeit vor.Katalogberufe wie künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten können hier nicht angewendet werden. Vielmehr ist das Duldens von Werbeanzeigen, direkter Werbung und Product Placement als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.

  1. Abfärbung bei Personengesellschaften

Für Influencer, die in einer Personengesellschaft tätig sind, wird die Frage der „Abfärbung“ relevant. Werden einzelne Tätigkeiten als gewerblich eingestuft, so färbt dies auf die Einkünfte der gesamten Mitunternehmerschaft ab. Das bedeutet, dass auch eigentlich freiberufliche Einkünfte gewerblich werden können, was steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

  1. Überlassene Werbeprodukte als Betriebseinnahmen

Influencer erhalten oft Produkte von Unternehmen, um diese in ihren Kanälen zu präsentieren. Laut FinMin SH sind solche überlassenen Produkte als Betriebseinnahmen zu betrachten, sofern sie nicht zurückgegeben werden müssen und kein Zusammenhang mehr mit der betrieblichen Tätigkeit besteht. Dies ist besonders relevant bei kosmetischen Produkten oder Kleidungsstücken, die Influencer nach der Werbemaßnahme behalten dürfen.

Für Streamer, die beispielsweise Computer-Hardware für Werbezwecke erhalten, gilt: Wird diese nach der Werbung weiterhin im Betrieb genutzt, so kann der Aufwand dafür nur über die Abschreibung berücksichtigt werden.

  1. Einladungen zu Werbeveranstaltungen

Einladungen zu Reisen oder Events im Rahmen von Werbeaktionen sind ebenfalls steuerlich relevant. Hier muss zwischen einem abziehbaren und einem nicht-abziehbaren Teil unterschieden werden. Die Aufteilung erfolgt nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen.

  1. Unklare Regelung bei freiwilligen Spenden

Ein Punkt, der in der Verfügung offenbleibt, ist die steuerliche Behandlung von freiwilligen Spenden der Follower, z.B. für künstlerische Darbietungen auf Plattformen wie YouTube oder Twitch. Hier bleibt die Frage, ob diese Einnahmen der gewerblichen Sphäre zugeordnet werden oder als selbstständige Tätigkeit gelten, weiterhin unbeantwortet. Dies ist besonders relevant für Streamer und Content Creator, die regelmäßig Spenden ihrer Community erhalten.

Fazit: Einordnung und Beratung wichtig

Das Schreiben des FinMin SH zeigt deutlich: Die steuerliche Einordnung von Tätigkeiten und Einnahmen aus sozialen Medien ist komplex und bedarf einer genauen Analyse. Influencer, Streamer und andere Content Creator sollten sich daher frühzeitig steuerlich beraten lassen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Tipp:

Wer als Streamer, YouTuber oder Influencer tätig ist, sollte die eigene Tätigkeit und die erzielten Einnahmen regelmäßig überprüfen und mit einem Steuerberater besprechen, um mögliche Fallstricke zu umgehen und die Steuerlast optimal zu gestalten.

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