Zeitgleiche Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

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Zeitgleiche Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

BFH und BMF haben sich zum Thema: “zeitgleiche Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension” geäußert!

BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 30.08.2024 zur gleichzeitigen Zahlung eines Geschäftsführergehalts und einer Pension geäußert. Damit reagierte es auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.03.2023 (I R 41/19).

Dieses BFH-Urteil hat in der Praxis für erhebliche Unruhe gesorgt, da es wichtige Grundsätze zur Besteuerung von Geschäftsführern und deren Versorgungsansprüchen festlegt. Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte des Urteils und die Reaktion des BMF erläutert.

Zusammenfassung des BFH-Urteils vom 15.03.2023

Der BFH hat in seinem Urteil folgende Kernaussagen getroffen:

  1. Versorgungszusage unabhängig von Beendigung des Dienstverhältnisses: Eine GmbH kann eine Versorgungszusage allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig machen. Das endgültige Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Unternehmen (also die Beendigung des Dienstverhältnisses) ist hingegen nicht erforderlich, sofern diese Regelung einem Fremdvergleich standhält.
  2. Kein Erfordernis der Beendigung der Tätigkeit: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anrechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben (ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs).
  3. Kein gesellschafterlicher Veranlassungszusammenhang: Eine gesellschaftliche Veranlassung liegt nicht vor, wenn lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt wird, sodass die letzten Aktivbezüge nicht überschritten werden (vgl. Rz. 28 des BFH-Urteils).

Diese Entscheidung widerspricht in den Punkten 1 und 2 dem bisherigen BMF-Schreiben vom 18.09.2017. Das BMF hat nun teilweise reagiert.

Reaktion des BMF: Teilweise Anerkennung des Urteils

Das BMF erkennt mit dem neuen Schreiben vom 30.08.2024 Punkt 1 des BFH-Urteils an. Es hat daher die Randziffer 10 des bisherigen Schreibens geändert. In vergleichbaren Fällen darf die Finanzverwaltung keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) mehr unterstellen, wenn die Versorgungszusage lediglich an das Erreichen der Altersgrenze geknüpft ist und nicht an das endgültige Ausscheiden aus dem Unternehmen.

⚠️Achtung⚠️

Punkt 2 des BFH-Urteils wird vom BMF jedoch nicht akzeptiert. Es bleibt weiterhin dabei, dass eine Geschäftsführertätigkeit nicht in Teilzeit ausgeübt werden kann. Hier gilt es, Vorsicht walten zu lassen, da eine deutliche Reduzierung der Arbeitszeit und des Aktivgehaltes laut BMF weiterhin eine vGA auslösen kann. Dies könnte zu einem Konflikt mit dem Finanzamt führen.

Konsequenzen für die Praxis

Die neuen Grundsätze des BMF sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es empfiehlt sich daher, bestehende Pensionsvereinbarungen mit weiterlaufenden Anstellungsverträgen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen aus dem BMF-Schreiben entsprechen.

Praxistipp

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen eine Fortführung der Tätigkeit bei bestehender Pensionsvereinbarung planen, ist eine sorgfältige Abstimmung der vertraglichen Vereinbarungen notwendig, um spätere Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Für Steuerberater bedeutet dies, dass bei der Gestaltung und Prüfung von Pensionsvereinbarungen erhöhte Sorgfalt erforderlich ist. Die aktuelle Rechtslage sollte genau im Auge behalten werden, um Ihre Mandanten optimal zu beraten und mögliche steuerliche Risiken zu minimieren.

Fazit

Mit dem neuen BMF-Schreiben wird ein Teil der BFH-Rechtsprechung anerkannt, jedoch bleiben weiterhin Unsicherheiten bestehen. Steuerberater sollten ihre Mandanten proaktiv auf die neuen Entwicklungen hinweisen und gegebenenfalls bestehende Vereinbarungen anpassen.

Weiterführende Unterstützung

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Aktuelles Steuerrecht

Quellen: BFH-Urteil und BMF-Schreiben

 

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

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