Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes
Bei dem aktuellen Problemfeld Grundsteuerreform geht es entscheidend auch um die Frage, ob der Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes möglich ist?
Neuer Ländererlass
Durch einen Ländererlass vom 24.06.2024 können Steuerpflichtige im Rahmen der Grundsteuerreform erstmals einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, wenn der festgestellte Grundsteuerwert zu hoch ist. Dies geht auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.05.2024 zurück.
☞Der BFH stellte fest, dass Grundstückseigentümer diese Möglichkeit haben müssen, wenn der ermittelte Wert den tatsächlichen Verkehrswert um mehr als 40 % übersteigt.
Die Entscheidungen des BFH vom 27.05.2024 (Az.: II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) legten fest, dass Steuerpflichtige die Möglichkeit haben müssen, einen geringeren Wert nachzuweisen, wenn der festgestellte Grundsteuerwert erheblich vom Verkehrswert abweicht. Damit setzt sich der BFH erstmals explizit mit der neuen Grundsteuerreform auseinander. In den Vorverfahren äußerte das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell.
Nachweis eines niedrigeren Wertes
Der Nachweis eines geringeren Wertes kann durch ein Gutachten eines amtlich bestellten Sachverständigen oder durch einen realisierten Kaufpreis erbracht werden, sofern dieser innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Stichtag zustande kam. Der Steuerpflichtige trägt die volle Nachweislast.
Auswirkungen
Wenn ein niedrigerer Wert erfolgreich nachgewiesen wird, kann die Vollziehung des Bescheids teilweise ausgesetzt werden. Dies gilt in allen offenen Fällen und könnte in Zukunft auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.
Diese Entscheidung des BFH markiert einen wichtigen Schritt hin zu einer flexibleren Anwendung der neuen Grundsteuer und könnte dazu beitragen, verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen.
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Quellen: BFH-Urteil
Autor: NAUTILUS-Akademie
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