Korrektur bei fehlerhaftem innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft?
Am 17. Juli 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren XI R 35/22 (vorher XI R 14/20) ein bedeutendes Urteil gefällt. Konkret ging es um die Frage, ob eine Korrektur bei fehlerhaftem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft noch möglich ist.
☞Im Kern erkennt der BFH, dass eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen keine Rückwirkung im Hinblick auf die Vereinfachungsregelung des § 25b Umsatzsteuergesetz (UStG) entfaltet.
Damit folgte der BFH dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache Luxury Trust Automobil (C-247/21).
Ausgangssachverhalt
Im Streitfall betrieb der Kläger in den Jahren 2008 bis 2013 einen Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen. Er importierte die Maschinen von verschiedenen Herstellern aus der EU und belieferte seine Kunden in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Polen. Dabei erklärte er in Deutschland innergemeinschaftliche Erwerbe und Weiterlieferungen, ohne die Vereinfachungsregel des § 25b UStG für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte in Anspruch zu nehmen.
☞In den Rechnungen fehlte ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der Abnehmer, eine entscheidende Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger die Vereinfachungsregel des § 25b UStG nicht angewendet hatte und daher in Deutschland steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe vorlägen. Der Kläger korrigierte daraufhin im Jahr 2015 seine Rechnungen, um den Hinweis auf das Dreiecksgeschäft nachzuholen. Er argumentierte, dass diese Berichtigungen rückwirkend die Umsatzsteuerpflicht in Deutschland aufheben müssten.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH entschied jedoch, dass die nachträgliche Korrektur der Rechnungen keine Rückwirkung entfaltet. ⚠️Entscheidend sei, dass es sich bei der fehlenden Angabe des Dreiecksgeschäfts und der Steuerschuldnerschaft des Abnehmers um eine materielle Voraussetzung handelt, nicht um eine bloß formelle. Nach Auffassung des BFH kann die nachträgliche Berichtigung solcher Angaben keine steuerlichen Folgen rückwirkend heilen.
Der BFH folgte damit der Argumentation des EuGH im Urteil Luxury Trust Automobil. Der EuGH stellte klar, dass das Fehlen des Hinweises auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung eine wesentliche materielle Voraussetzung ist, die nicht nachträglich geheilt werden kann. Diese Entscheidung gilt unabhängig davon, ob ein Betrugsfall vorliegt oder nicht.
Konsequenzen für Unternehmen
Unternehmen, die innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte tätigen, müssen sicherstellen, dass ihre Rechnungen von Anfang an die erforderlichen Angaben enthalten. Insbesondere der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss enthalten sein.
⚠️Eine nachträgliche Korrektur dieser Angaben hat keine rückwirkende Wirkung, was zu erheblichen Steuerbelastungen führen kann.
Unternehmen sollten ihre Rechnungslegungsprozesse daher sorgfältig prüfen, um mögliche Risiken zu vermeiden.
Fazit zu Korrektur bei einem fehlerhaften innengemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft
Das Urteil verdeutlicht, dass formale Anforderungen an Rechnungen in Bezug auf innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte eine materielle Bedeutung haben. Unternehmer sollten auf die Einhaltung der Rechnungsanforderungen besonders achten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die Entscheidung stärkt die Bedeutung von korrekten Rechnungen im umsatzsteuerlichen Kontext und bekräftigt die restriktive Haltung der Rechtsprechung zur rückwirkenden Heilung formeller Fehler.
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Quellen: BFH-Urteil
Autor: NAUTILUS-Akademie
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