Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
Der BFH hat sich jüngst mit Urteil vom 17. Juli 2024 – XI R 8/21, zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom geäußert.
Am 17. Juli 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über die steuerliche Einordnung von Stromlieferungen des Vermieters an seine Mieter, die aus einer auf dem Gebäude installierten Photovoltaikanlage stammen. Dieses Urteil hat wesentliche Auswirkungen auf die Behandlung solcher Lieferungen im Rahmen der Umsatzsteuer und den Vorsteuerabzug.
Hintergrund des Urteils
Der Kläger, ein Vermieter von Wohnraum, hatte im Jahr 2018 auf seinen Immobilien Photovoltaikanlagen installiert und den erzeugten Strom teilweise an seine Mieter geliefert. Der überschüssige Strom wurde ins Netz eingespeist, während zusätzlicher Strom bei Bedarf von einem externen Anbieter bezogen und ebenfalls an die Mieter weitergeleitet wurde. Die Stromabrechnung erfolgte getrennt von den Mietverträgen. Die Mieter hatten die Möglichkeit, ihren Stromanbieter zu wechseln. Der Vermieter machte für die Anschaffung der Photovoltaikanlagen Vorsteuer geltend. Das hatte das Finanzamt zunächst nicht anerkannt, da es die Stromlieferungen als unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung ansah.
Entscheidung des BFH
☞Der BFH stellte klar, dass die Stromlieferung an die Mieter eine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt.
☞Die Lieferung von Mieterstrom sei keine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung, sondern eine separate Hauptleistung.
☞Dies hat zur Folge, dass der Vermieter berechtigt ist, die Vorsteuer für die Installation der Photovoltaikanlagen abzuziehen.
Die zentrale Begründung des BFH basiert auf der Tatsache, dass die Mieter die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen und dass die Stromlieferung separat und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird. Diese Kriterien sprechen klar gegen die Annahme einer unselbständigen Nebenleistung zur Wohnraumvermietung.
Bedeutung für Vermieter und Steuerberater
Mit diesem Urteil schafft der BFH Klarheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Mieterstrom. Vermieter, die ihren Mietern selbst erzeugten Strom liefern, können diese Lieferung nun als umsatzsteuerpflichtige Leistung behandeln und den damit verbundenen Vorsteuerabzug geltend machen.
⚠️Dabei ist jedoch wichtig, dass die Stromlieferung getrennt vom Mietvertrag erfolgt und den Mietern die freie Wahl des Stromanbieters ermöglicht wird. ⚠️Andernfalls könnte die Stromlieferung weiterhin als unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung betrachtet werden.
Abgrenzung zu früheren Urteilen
Das Urteil grenzt sich deutlich vom BFH-Urteil vom 7. Dezember 2023 (V R 15/21) ab, in dem es um den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Lieferung einer Heizungsanlage ging. Während bei der Heizungsanlage die Erbringung der Heizleistung als unselbständige Nebenleistung zur Vermietung angesehen wurde, handelt es sich bei der Stromlieferung um eine separate, eigenständige Leistung.
Fazit zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
Das BFH-Urteil vom 17. Juli 2024 stellt einen wichtigen Meilenstein in der steuerlichen Behandlung von Mieterstrom dar. Es schafft die Grundlage für eine differenzierte Betrachtung der Stromlieferung als eigenständige Leistung. Das eröffnet für Vermieter die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten von Photovoltaikanlagen geltend zu machen. Vermieter sollten jedoch sicherstellen, dass die vertraglichen Rahmenbedingungen – insbesondere die Trennung von Miet- und Stromlieferverträgen – den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, um den Vorsteuerabzug zu sichern.
Weiterführende Unterstützung
Alle wichtigen steuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe “Aktuelles Steuerrecht” darstellen. Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!
Quellen: BFH-Urteil
Autor: NAUTILUS-Akademie
Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG