Erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz

Keine Anwendung im ertragsteuerlichen Organkreis

Mit Urteil vom 11. Juli 2024 (Az.: III R 41/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz im sogenannten Organkreis erneut thematisiert. Dabei hat der BFH insbesondere das sogenannte „Weitervermietungsmodell“ kritisch bewertet.

⚠️Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, die innerhalb eines Organkreises Immobilien vermieten und dabei auf die gewerbesteuerliche Entlastung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hoffen.

Sachverhalt

In dem Fall ging es um eine GmbH als Obergesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft, die ihre Immobilien an eine Schwestergesellschaft (W-GmbH) verpachtete. Diese Gesellschaft vermietete die Immobilien dann an Dritte außerhalb des Organkreises weiter. Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, da sie die Voraussetzungen für die Kürzung erfüllt sah.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte der Klägerin die Kürzung zunächst gewährt, doch das Finanzamt legte Revision ein.

Entscheidung des BFH zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz

⚠️Der BFH hob das Urteil des FG Düsseldorf auf und lehnte die erweiterte Kürzung ab.

Begründung:

☞Innerhalb eines Organkreises erfolgen die Berechnung und Korrektur des Gewerbeertrags gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG.

☞Das schließt die Anwendung der erweiterten Kürzung aus.

☞Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises lösen  keine Hinzurechnungen und Kürzungen aus, um so ungerechtfertigte steuerliche Be- und Entlastungen zu vermeiden.

Wesentliche Argumente des BFH

  1. Zusammenrechnung der Gewerbeerträge: Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG wird innerhalb eines Organkreises die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge und die Durchführung notwendiger Korrekturen vorgeschrieben.
  2. Keine Hinzurechnung für interne Geschäftsbeziehungen: Für pachtende Organgesellschaften entfällt somit die Korrektur durch Hinzurechnungen, wie z. B. gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, was im vorliegenden Fall die erweiterte Kürzung ausschloss.
  3. Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG): Der BFH sah in der Nichtanwendung der erweiterten Kürzung innerhalb des Organkreises keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Einschätzung und Handlungsempfehlungen

Seit der Reform des Gewerbesteuergesetzes fehlt es an einer korrespondierenden Kürzungsvorschrift, die eine Entlastung für bestimmte Hinzurechnungen im Zusammenhang mit der erweiterten Kürzung vorsieht.

☞Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass die erweiterte Kürzung in Organschaftsfällen generell nicht anwendbar ist, da eine gewerbesteuerliche Freistellung sonst zu unerwünschten Steuerbegünstigungen führen könnte.

Praxisempfehlung

Unternehmen innerhalb eines Organkreises sollten beachten, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei internen Vermietungen nicht greift, auch wenn die Immobilien anschließend an Dritte weitervermietet werden. Für Gesellschaften, die außerhalb des Organkreises stehen und keine Geschäftsbeziehungen zum Organkreis pflegen, bleibt die erweiterte Kürzung jedoch grundsätzlich möglich. Hierbei sind jedoch die spezifischen Voraussetzungen und Ausschlusskriterien der erweiterten Kürzung im Detail zu prüfen, um die Konformität zu gewährleisten.

Die aktuelle Entscheidung des BFH schärft damit erneut das Bewusstsein für die Anforderungen der erweiterten Kürzung und die Herausforderungen, die eine Anwendung im ertragsteuerlichen Organkreis mit sich bringt.

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Aktuelles Steuerrecht

Quellen: BFH-Urteil

Autor: NAUTILUS-Akademie

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