Kein Vorsteuerabzug beim Kauf eines Porsche für ein “geplantes” Autohaus

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Kein Vorsteuerabzug beim Kauf eines Porsche für ein “geplantes” Autohaus

Laut Finanzgericht Niedersachsen: Kein Vorsteuerabzug beim Kauf eines Porsche für ein “geplantes” Autohaus⚠️.

So hatte das FG am 18. Januar 2024 (Az.: 5 K 148/23) entschieden. Es ging um den Vorsteuerabzug für den Kauf eines Supersportwagens (Porsche 911 GT3 mit Touring-Paket) im Wert von ca. 220.000 Euro.

Der Fall beleuchtet die Grenzen zwischen unternehmerischer Investition und unangemessenen Aufwendungen für die Lebensführung.

Hintergrund des Falls

Geklagt hatte ein ehemaliger Betreiber eines erfolgreichen Mobilfunkgeschäfts, der bereits mehrere Sportwagen besaß. Er plante, ein Autohaus mit angeschlossener Werkstatt und Waschanlage zu eröffnen. Der Kläger hatte zum Kaufzeitpunkt des Porsches bereits bedeutende Vorbereitungen getroffen, darunter Investitionen von rund 100.000 Euro für den Erwerb eines Grundstücks, eine Baugenehmigung und die Anmeldung eines Gewerbes. Jedoch war das Autohaus noch nicht gebaut und der Porsche sollte als zukünftiges Ausstellungsstück dienen.

Ablehnung des Vorsteuerabzugs

Sowohl das Finanzamt als auch das FG Niedersachsen verwehrten den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG.

☞Die Anschaffung eines Supersportwagens wurde als unangemessene Ausgabe betrachtet, die vielmehr der Lebensführung des Klägers als dem Unternehmenszweck diente.

Die Argumentation des Gerichts

☞Das FG argumentierte, dass ein „ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer“ (eine Analogie zum „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter“ aus dem Ertragsteuerrecht) in dieser frühen Phase kein Luxusfahrzeug zu Ausstellungszwecken erworben hätte.

☞Ein solches Investment wäre erst dann angebracht gewesen, wenn das Autohaus in Betrieb und die Erzielung von Umsätzen greifbar gewesen wäre.

☞Bis dahin hätte ein verantwortungsbewusster Unternehmer seine finanziellen Mittel in den Bau und die Fertigstellung des Autohauses investiert, um das Risiko einer Fehlinvestition zu minimieren.

☞Das Gericht führte außerdem aus, dass die Anschaffung des Porsches nicht aus einer einmaligen, unersetzbaren Kaufgelegenheit resultierte, welche möglicherweise eine andere Bewertung gerechtfertigt hätte.

☞Auch wenn es in der Gründungsphase eines Unternehmens üblich ist, ein Fahrzeug für betriebliche Zwecke anzuschaffen, war der Porsche laut Gericht jedoch zu einem rein repräsentativen Zweck und nicht für unternehmerische Tätigkeiten gekauft worden.

Ausblick und Implikationen

Obwohl das FG Niedersachsen die Revision zugelassen hat, wird der Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Falls wenig Aussicht auf Erfolg haben.

⚠️Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Luxusinvestitionen in der Unternehmensgründungsphase streng geprüft werden und potenziell den Vorsteuerabzug gefährden, wenn sie nicht direkt und unmittelbar der Erzielung von Unternehmensumsätzen dienen.

Für Unternehmer, die ähnliche Vorhaben planen, gilt daher: Vorzeitige und unkonventionelle Anschaffungen sollten sorgfältig abgewogen und bestenfalls in die Phase der Umsatzrealisierung verlagert werden.

Tipp: Für die spätere Veräußerung des Fahrzeugs, falls doch noch umsatzsteuerpflichtige Leistungen damit verknüpft sein sollten, empfiehlt sich eine eingehende Abwehrberatung.

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Aktuelles Steuerrecht

Quellen: FG-Urteil

Autor: NAUTILUS-Akademie

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