Schenkungsteuerpflicht bei gesellschafterbezogenen Kapitalrücklagekonten

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Schenkungsteuerpflicht bei gesellschafterbezogenen Kapitalrücklagekonten

Worum ging es? Es ging um freigebige Zuwendungen bei Forderungsverzicht – hier bestätigte der BFH eine Schenkungsteuerpflicht bei gesellschafterbezogenen Kapitalrücklagekonten ⚠️

BFH-Entscheidung zur Schenkungsteuerpflicht bei gesellschafterbezogenen Kapitalrücklagekonten

☞Im Rahmen der steuerlichen Behandlung von Kapitalrücklagekonten hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei richtungsweisenden Urteilen vom 19.06.2024 (Az.: II R 40/21 und II R 41/21) klargestellt, dass der Verzicht auf eine Forderung im Zusammenhang mit Kapitalrücklagekonten als freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu beurteilen sein kann.

☞Hierdurch wird eine Schenkungsteuerpflicht begründet – selbst dann, wenn diese Zuwendung auf disquotalen (nicht im Verhältnis der Gesellschaftsanteile erfolgenden) Kapitalrücklagen basiert.

Hintergrund des Urteils

Die Streitfälle betrafen drei Gesellschafter einer GmbH, den Vater V und seine beiden Söhne A und B. In einem 2006 getroffenen Gesellschaftsvertrag war festgelegt worden, dass disquotale Einlagen in die Kapitalrücklage den jeweiligen Einlegern individuell zugeordnet werden. Die Kapitalrücklage von V wurde daher zunächst separat als „Kapitalrücklage V“ geführt, ohne schenkungsteuerliche Konsequenzen.

Im Jahr 2012 erfolgte jedoch eine Kapitalerhöhung, bei der A und B als Gesellschafter durch Sacheinlagen ihre Kapitalanteile erhöhten. Dies führte zu einer Reduktion der Beteiligung von V von einem Drittel auf etwa 1,62 %. Obwohl eine Ausgleichsvereinbarung getroffen wurde, welche lebenslange Zahlungen an V vorsah, wurde die ursprüngliche „Kapitalrücklage V“ allen drei Gesellschaftern gleichermaßen zugerechnet. Diese anteilige Zurechnung erfolgte offenbar einvernehmlich, jedoch ohne vollständigen Ausgleich durch A und B.

BFH-Entscheidung: Forderungsverzicht als Schenkung

☞Der BFH wertete diesen Vorgang als freigebige Zuwendung zugunsten von A und B.

Die beiden Gesellschafter wurden durch die anteilige Zurechnung der Kapitalrücklage V objektiv bereichert. Sie mussten durch den Forderungsverzicht des V die bei ihm entstandene Wertminderung nicht ausgleichen. Damit lag ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vor, da die Vermögensminderung des V einseitig zu Lasten seines Anteils erfolgte und die Begünstigung von A und B ohne adäquaten Gegenwert blieb.

Fazit: Wachsamkeit bei Kapitalrücklagekonten notwendig

Das Urteil verdeutlicht die schenkungsteuerlichen Risiken bei Vereinbarungen über Kapitalrücklagekonten. Änderungen im Gesellschaftsverhältnis, die zu einer unentgeltlichen Vermögensverschiebung führen, können als freigebige Zuwendungen gelten und damit schenkungsteuerpflichtig sein. Gesellschafter sollten sicherstellen, dass auch bei einvernehmlichen Regelungen zu Kapitalverschiebungen keine unbeabsichtigten steuerlichen Nachteile entstehen.

Der Fall, das zeigt, wie wichtig sorgfältige und steuerrechtlich fundierte Vereinbarungen für alle Gesellschafter sind. Die vollständigen Urteilsbegründungen sind zur weitergehenden Lektüre empfohlen.

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Aktuelles Steuerrecht

Quellen: BFH-Urteil

Autor: NAUTILUS-Akademie

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