Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung

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Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung

⚠️ Vorsicht bei der Ratenzahlung!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13. August 2024 in einem wichtigen Urteil (IX R 31/23) klargestellt, wie die Steuerermäßigung für eine energetische Gebäudesanierung gemäß § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) bei Ratenzahlung zu handhaben ist.

☞Die Entscheidung bestätigt, dass eine steuerliche Berücksichtigung nur dann möglich ist, wenn die gesamten Aufwendungen vollständig gegenüber dem Handwerker beglichen wurden.

Die Sichtweise des BMF wird bestätigt

Der BFH folgt damit der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und präzisiert. In der Rz. 43 des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021 wir geklärt, dass eine energetische Maßnahme nur dann als abgeschlossen gilt, wenn:

  1. die Leistung vollständig erbracht wurde,
  2. die Rechnung (Schlussrechnung) ausgestellt ist, und
  3. der Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt wurde.

Im konkreten Fall wurde die Steuerermäßigung nicht gewährt, weil die Rechnung zum Zeitpunkt der technisch bereits „abgeschlossenen“ Maßnahme noch nicht vollständig bezahlt war.

Kreditaufnahme als Alternative zur Ratenzahlung

☞Interessant ist, dass der BFH eine Ausnahme anerkennt: Bei einer Finanzierung über ein Kreditinstitut, bei der der Rechnungsbetrag direkt auf das Konto des Leistungserbringers fließt, wäre der Abfluss im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG durch die wirtschaftliche Belastung (Begründung einer Darlehensschuld) gegeben.

☞Dies kann eine hilfreiche Alternative für Steuerpflichtige darstellen, die eine Ratenzahlung erwägen, da hier die energetische Maßnahme trotz Kreditaufnahme steuerlich berücksichtigt werden könnte.

Einordnung der Entscheidung und Ausblick

Der BFH stellt fest, dass eine energetische Maßnahme erst bei vollständiger Zahlung abgeschlossen ist und somit in nur einem einzigen Veranlagungszeitraum (VZ) berücksichtigt werden kann.

☞Da § 35c EStG voraussichtlich nur bis Ende 2029 anwendbar ist, sollten künftige Ratenzahlungsvereinbarungen so gestaltet werden, dass die Zahlungen bis dahin vollständig abgeschlossen sind, um eine Steuerermäßigung zu sichern.

☞Besonders hervorzuheben ist, dass Steuerpflichtige noch im Klageverfahren beantragen können, statt der Ermäßigung nach § 35c EStG diejenige nach § 35a EStG zu berücksichtigen.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfordert keinen „Abschluss“ der Maßnahme, jedoch sind auch hier Besonderheiten zu beachten, falls Zahlung und Leistungserbringung zeitlich auseinanderfallen.

Tipp für die steuerliche Planung: Vergleichsberechnung bei energetischen Sanierungen

Bei Maßnahmen wie Sanierungen ist es ratsam, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um die günstigere Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 3 EStG oder § 35c EStG) zu ermitteln. Die Wahl der optimalen Förderung kann erhebliche Steuerersparnisse bewirken.

Bescheinigungen durch Leistungserbringer: Neues Problem durch BFH-Urteil

Eine praktische Herausforderung ergibt sich durch das Urteil auch bei der Ausstellung von Bescheinigungen durch den Handwerker. Denn dieser muss den „Abschluss der Maßnahme“ bescheinigen, was streng genommen nur möglich ist, wenn der Rechnungsbetrag vollständig eingegangen ist. Andernfalls könnte der Leistungsempfänger die Zahlung zurückhalten, bis die Bescheinigung vorliegt – ein potenzieller Zirkelschluss.

Ungeklärte Fragen zum Gewährleistungseinbehalt

Der BFH hat leider nicht zur Frage Stellung genommen, ob ein 10-prozentiger Gewährleistungseinbehalt unschädlich für den „Abschluss“ der Maßnahme sein könnte. Aus Vorsichtsgründen sollte eine vollständige Zahlung bis spätestens zum 31. Dezember 2029 erfolgen, um die Steuerermäßigung zu sichern.

Fazit: Das Urteil des BFH bringt wichtige Klarheit zur Berücksichtigung energetischer Sanierungsmaßnahmen bei Ratenzahlung und macht deutlich, dass eine vollständige Zahlung notwendig ist, um die Steuerermäßigung zu erhalten. Bei der Planung entsprechender Maßnahmen sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine vollständige Begleichung bis Ende 2029 möglich ist – oder eine Finanzierungslösung über ein Kreditinstitut die beste Option darstellt.

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Aktuelles Steuerrecht

Quellen: BFH-Urteil

Autor: NAUTILUS-Akademie

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