scheinselbständige Bilanzbuchhalter

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Scheinselbständige Bilanzbuchhalter in einer Steuerkanzlei

Das Thema Scheinselbständigkeit wird von den Betriebsprüfern der DRV immer wieder (und wahrscheinlich auch zunehmend) auf die Tagesordnung gesetzt: diesmal ging es um scheinselbständige Bilanzbuchhalter, die für eine Steuerkanzlei tätig wurden! Und diese Fall ist letztlich bis zum BSG durchgestrichen worden:

Sachverhalt beim BSG

Ein Bilanzbuchhalter B wurde für eine Steuerkanzlei S tätig. B hatte eigene Geschäftsräume und wurde neben der Steuerkanzlei auch für weitere Auftraggeber tätig. Die Zusammenarbeit mit der von der DRV geprüften Steuerkanzlei war mittels Vertrag geregelt.
Nach diesem Vertrag umfasste das Aufgabengebiet des B insbesondere die Vorbereitung von steuerlichen Jahresabschlüssen, die Mitwirkung bei der Erstellung von Steuererklärun-gen von Mandaten und Tätigkeiten im Bereich der laufenden Finanzbuchhaltung.
Die Ausführung dieser Tätigkeit durch den B erfolgt unter der ausschließlichen beruflichen Verantwortung der Klägerin S. Hinsichtlich der fachlichen Ausführung der einzelnen Aufträge unterlag B „den Weisungen und beruflichen Aufsicht“ der Klägerin S (so ausdrücklich § 1 Abs. 4 Satz 3 der Vereinbarung); im Übrigen waren keine Weisungen der S vorgesehen. …
Die DRV hatte das im Rahmen einer Betriebsprüfung als Scheinselbständigkeit gewertet und dafür rund 46.500 € an SV-Beiträgen nachberechnet.

Entscheidung des BSG

⇒Ein Bilanzbuchhalter, der im Auftrag einer Steuerberaterpartnerschaft unter deren Fachaufsicht und in Eingliederung in deren arbeitsteilig organisierten Betriebsablauf schwerpunktmäßig im Homeoffice tätig wird, übt bei Fehlen relevanter unternehmerischer Chancen und Risiken auch dann eine abhängige Beschäftigung aus, wenn ihm große Freiheiten bei der Ausgestaltung seiner Arbeitszeiten eingeräumt werden.

Fazit

In der Praxis scheint bei der Zusammenarbeit mit “freien” Mitarbeitern vielfach der Wunsch vorherrschend zu sein, dass dies ohne SV-Pflicht geschehen möge.

Ob die eigenen Mitarbeiter jedoch scheinselbständige (hier Bilanzbuchhalter) sind, hängt immer nur von folgenden drei Kriterien ab:

  1. Ist der Leistungserbringer bei seiner Tätigkeit weisungsgebunden?
  2. Ist der Leistungserbringer dabei in einer fremden Arbeitsorganisation eingegliedert?
  3. Trägt der Leistungserbringer ein über das Einkommensrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko?

Wer hier nicht sicher aufgestellt sit, riskiert teure Beitragsbescheide!

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Quelle: LSG-Urteil

Autor: NAUTILUS-Akademie

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