Antrag auf Verlustfeststellung

Antrag auf Verlustfeststellung

Für den Antrag auf Verlustfeststellung muss eine wichtige Frist beachtet werden – Handeln Sie bis 15. Dezember!

Das Jahresende naht, und damit auch eine wichtige Frist für Anleger: Der Antrag auf eine Verlustbescheinigung gemäß § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG muss bis spätestens 15. Dezember 2024 gestellt werden (aufgrund des Wochenendes verlängert bis zum 16. Dezember 2024). Wer diese Frist verpasst, kann Verluste aus Kapitalanlagen nicht mehr in der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2024 verrechnen.

Warum ist die Verlustbescheinigung wichtig?

Kreditinstitute führen sogenannte Verlustverrechnungstöpfe, um Verluste und Gewinne aus Kapitalvermögen zu dokumentieren. Es gibt zwei Arten von Verlustverrechnungstöpfen:

  1. Allgemeiner Verlustverrechnungstopf: Für alle Verluste, die nicht aus Aktienverkäufen stammen.
  2. Aktienverlustverrechnungstopf: Speziell für Verluste aus der Veräußerung von Aktien, da diese nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden können.

Verluste, die in einem Jahr nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten, werden auf das nächste Jahr vorgetragen. Um diese Verluste aber zwischen verschiedenen Banken oder Depots ausgleichen zu können, ist eine Verlustbescheinigung notwendig.

Wie funktioniert die Verlustverrechnung?

Die Banken gleichen Verluste aus Kapitalvermögen, soweit möglich, intern mit positiven Erträgen aus. Dabei gilt:

  • Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
  • Verluste aus anderen Kapitalerträgen (z. B. Stückzinsen oder Zwischengewinne) können mit sonstigen positiven Kapitalerträgen ausgeglichen werden.

Falls Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Banken anfallen, ist ein Ausgleich nur über die Einkommensteuererklärung möglich – und das wiederum nur mit einer rechtzeitig beantragten Verlustbescheinigung.

Ausschlussfrist: Konsequenzen bei verpasster Antragstellung

Wird der Antrag auf eine Verlustbescheinigung nicht bis zum 15. (bzw. 16.) Dezember gestellt, können die Verluste nicht mehr in der Steuererklärung für 2024 berücksichtigt werden. Der Verlust verbleibt dann im Verlustverrechnungstopf der Bank und wird erst mit künftigen positiven Erträgen verrechnet. Dies kann zu Nachteilen führen, etwa wenn bei einer anderen Bank hohe Gewinne entstanden sind, die ohne Verlustbescheinigung nicht ausgeglichen werden können.

Einmal ausgestellte Verlustbescheinigungen sind unwiderruflich. Die festgestellten Verluste können nicht wieder in den Verlustverrechnungstopf der Bank eingetragen werden. Daher sollte gut abgewogen werden, ob eine Bescheinigung tatsächlich notwendig ist.

Besonderheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei der Bank erteilt haben, profitieren von einer übergreifenden Verlustverrechnung. Die Verlustbescheinigung berücksichtigt dann alle gemeinsam geführten Konten und Depots.

Praktische Empfehlung

Steuerberater und Anleger sollten die Frist von 15. Dezember 2024 (16. Dezember 2024) unbedingt im Blick behalten. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • Prüfen Sie Ihre Verlustverrechnungstöpfe: Klären Sie, ob Verluste mit positiven Kapitalerträgen ausgeglichen werden können.
  • Beantragen Sie rechtzeitig eine Verlustbescheinigung, falls Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnet werden sollen.
  • Achten Sie auf den irreversiblen Charakter der Bescheinigung, insbesondere wenn Sie bereits planen, in der Zukunft weitere Gewinne zu erzielen.

Mit einem rechtzeitigen Antrag sichern Sie sich die Möglichkeit, Verluste steuerlich geltend zu machen und Ihre Steuerlast zu optimieren.

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Autor: NAUTILUS-Akademie

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