E-Rechnung – Das gilt ab 2025
Die E-Rechnung startet zum 01.01.2025 – Es geht los! Das gilt hier für die Unternehmen ab 2025!
Kleinunternehmer von Ausstellungspflicht ausgenommen!
Zum Jahresbeginn 2025 tritt eine bedeutende Änderung im Umsatzsteuerrecht in Kraft: Die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Doch es gibt eine Ausnahme: Kleinunternehmerwerden von dieser Verpflichtung befreit!
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde ein neuer § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) eingeführt. Dieser regelt, dass Kleinunternehmer ab dem 1. Januar 2025 lediglich bestimmte Mindestangaben in ihren Rechnungen für steuerfreie Leistungen nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) berücksichtigen müssen. Besonders wichtig: Eine Rechnung dieser Art kann nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG auch in Papierform oder als „sonstige Rechnung“ übermittelt werden.
Was bedeutet das konkret für Kleinunternehmer?
- Keine Ausstellungspflicht für E-Rechnungen:
Kleinunternehmer sind von der generellen Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ausgenommen. Sie dürfen weiterhin Rechnungen in Papierform oder als sonstige Rechnungen ausstellen. - Uneingeschränkte Empfangspflicht:
Während Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen, sind sie ab 2025 dennoch verpflichtet, solche Rechnungen zu empfangen. Dies bedeutet jedoch keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen, falls sie keine E-Rechnungen annehmen. - Pflichten nach § 34a UStDV:
Auch wenn Kleinunternehmer von der E-Rechnungspflicht befreit sind, gelten ab 2025 neue Vorgaben:- Rechnungen über mehr als 250 Euro müssen den Leistungsempfänger benennen.
- Weitere Mindestangaben müssen enthalten sein, um den Anforderungen des § 34a UStDV zu genügen.
- Rechnungen für Privatpersonen im Grundstücksbezug:
Kleinunternehmer müssen keine Rechnungen für Leistungen an Privatpersonen im Zusammenhang mit Grundstücken mehr ausstellen. Grund: Diese Leistungen gelten ab 2025 als steuerfrei und fallen somit nicht mehr unter die Pflicht des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG n.F.
Warum Kleinunternehmer trotzdem E-Rechnungen ausstellen sollten
Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht, gibt es wichtige Gründe, warum Kleinunternehmer weiterhin Rechnungen ausstellen sollten:
- Gewährleistungsrechte: Eine schriftliche Dokumentation schützt sowohl Unternehmer als auch Kunden.
- Vorteile für Kunden: Rechnungen ermöglichen es Privatpersonen, Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG in Anspruch zu nehmen.
Fazit: Erleichterung, aber auch neue Pflichten
Die Ausnahme von der E-Rechnungspflicht bringt für Kleinunternehmer eine wichtige administrative Entlastung. Dennoch gilt es, die neuen Anforderungen an Rechnungen gemäß § 34a UStDV zu beachten. Insbesondere die Pflicht zur Angabe des Leistungsempfängers und der weiteren Mindestangaben sollte nicht übersehen werden.
Für Kleinunternehmer bedeutet dies einerseits Klarheit, andererseits aber auch die Notwendigkeit, ihre Prozesse rechtzeitig auf die neuen Regelungen abzustimmen.
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Quellen: BMF
Autor: NAUTILUS-Akademie
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