Umsatzsteuerliche Organschaft bei der GmbH & Co. KG

Umsatzsteuerliche Organschaft bei der GmbH & Co. KG

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Irganschaft bei der GmbH & Co. KG gibt es aktuelle Entwicklungen durch den BFH!

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein hochkomplexes und dynamisches Thema, das immer wieder durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) präzisiert wird. Jüngste Entscheidungen werfen neue Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Einbeziehung von GmbH & Co. KGs in den Organkreis.

Wichtige Klarstellungen des BFH

Mit Urteil vom 26.08.2021 (V R 13/20) hat der BFH betont, dass die neue Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Organschaft nur dann Anwendung finden kann, wenn der gesamte Organkreis einheitlich handelt und sich nicht widersprüchlich verhält. Andernfalls könnten unberechtigte steuerliche Vorteile entstehen, insbesondere durch ein selektives Vorgehen einzelner Organgesellschaften.

Diese klare Linie wird durch die Entscheidung vom 05.09.2024 (V R 5/23) nochmals unterstrichen. Der BFH stellte dabei fest, dass die Aufhebung einer gegenüber einer KG ergangenen Steuerfestsetzung voraussetzt, dass der Organträger einen Antrag auf Änderung seiner eigenen Steuerfestsetzung stellt, um widersprüchliches Verhalten zu vermeiden (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Dies gilt auch, wenn die KG selbst ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerfestsetzung führt.

Praktisch bedeutet dies, dass “Rosinenpicken”innerhalb eines Organkreises, also das selektive Rückfordern von Umsatzsteuerbeträgen ohne entsprechende Abführung auf Ebene des Organträgers, ausgeschlossen ist.

Neue Perspektiven: Mehrheitsbeteiligung als Kriterium?

Eine potenziell weitreichende Neuerung betrifft die finanzielle Eingliederung. Der BFH deutet in seiner Entscheidung an, dass künftig eine einfache Mehrheitsbeteiligung von über 50 Prozent ausreichen könnte, um die finanzielle Eingliederung bei der GmbH & Co. KG zu begründen. Sollte sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dieser Sichtweise anschließen, ist mit einer verpflichtenden Anwendung dieser Regelung zu rechnen – voraussichtlich mit einer Übergangsfrist.

Dies eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten, birgt aber auch Risiken: Gesellschaften müssen ihre Strukturen und die Auswirkungen auf den erweiterten Organkreis genau analysieren. Es könnte zu erheblichen steuerlichen Anpassungen kommen, insbesondere wenn bisher eine Organschaft ausgeschlossen wurde.

Empfehlungen für die Praxis

  1. Einheitliches Vorgehen prüfen: Die aktuelle BFH-Rechtsprechung macht deutlich, dass widersprüchliches Verhalten zwischen Organträger und Organgesellschaften vermieden werden muss. Dies ist insbesondere bei der Anfechtung von Steuerfestsetzungen zu berücksichtigen.
  2. Strukturen anpassen: Die mögliche Ausweitung der finanziellen Eingliederung durch Mehrheitsbeteiligungen erfordert eine Überprüfung bestehender Unternehmensstrukturen. Welche Gesellschaften könnten neu in den Organkreis einbezogen werden?
  3. Strategische Maßnahmen planen: In Erwartung einer BMF-Stellungnahme sollten betroffene Unternehmen bereits jetzt Maßnahmen ergreifen, um sich auf die mögliche verpflichtende Anwendung der neuen Regelungen vorzubereiten.
  4. Fortbildung nutzen: Für Steuerberater und Unternehmen empfiehlt sich eine gezielte Weiterbildung, um die steuerlichen Besonderheiten der Organschaft umfassend zu verstehen. Ein Beispiel hierfür ist die DWS-Online-Weiterbildung „Organschaft und Beteiligungen in der Umsatzsteuer“.

Fazit

Die jüngsten BFH-Urteile zur umsatzsteuerlichen Organschaft bei GmbH & Co. KGs bringen Klarheit, aber auch neue Herausforderungen. Insbesondere das Thema der einheitlichen Handlungsweise und die potenzielle Ausweitung der finanziellen Eingliederung erfordern eine sorgfältige Prüfung und individuelle Beratung. Unternehmen sollten diese Entwicklungen genau beobachten und bei Bedarf frühzeitig Anpassungen vornehmen, um steuerliche Risiken zu minimieren.

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Quellen: BFH-Urteil vom 05.09.2024

Autor: NAUTILUS-Akademie

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