Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Anhängiges BFH-Verfahren zu steuerfreien Corona-Prämien

Viele Leistungen verlangen für die Steuerfreiheit, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG, wirft weiterhin Fragen auf. Ein aktuelles Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 25/24 könnte wichtige Erkenntnisse zur Anwendung des Zusätzlichkeitskriteriums nach § 8 Abs. 4 EStGliefern.

Der Fall: Streit um die Steuerfreiheit von Corona-Prämien

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte in seinem Urteil vom 24.07.2024 (9 K 196/22)entschieden, dass bestimmte freiwillige Sonderzahlungen eines Arbeitgebers, die im Mai und November 2020 als Urlaubsgeld bzw. Bonuszahlungen geleistet wurden, lohnsteuerpflichtig sind. Die betroffenen Zahlungen wurden von den Finanzbehörden nicht als steuerfreie Corona-Sonderzahlungen anerkannt.

Hintergrund: Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter per Aushang über die Zahlung informiert. Dabei sollte im Mai ein “Urlaubsgeld” und im November ein “Bonus” ausgezahlt werden. Laut dem Finanzamt und dem FG erfüllten diese Zahlungen jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG.

Die Kritik des FG: Zwei zentrale Streitpunkte

Das Niedersächsische FG lehnte die Steuerfreiheit der Zahlungen ab und führte dazu zwei wesentliche Argumente an:

  1. Kein Bezug zur Corona-Krise:
    Die Sonderzahlungen wurden zwar im Jahr 2020, also während der Corona-Pandemie, geleistet. Aus den Gesamtumständen war jedoch nicht ersichtlich, dass sie tatsächlich zur Abmilderung der besonderen Belastungen durch die Pandemieerfolgten. Dies ist eine der zentralen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG.
  2. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn? Fehlendes Zusätzlichkeitserfordernis:
    Entscheidend war zudem, dass die Zahlungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden. Vielmehr wurden sie als Ersatz für regulär geschuldete Leistungen (Urlaubsgeld und Bonuszahlungen) gewährt. Hierdurch wurde der reguläre Arbeitslohn letztlich herabgesetzt, was gegen das Zusätzlichkeitskriterium des § 8 Abs. 4 EStG verstößt.

Bedeutung des BFH-Verfahrens

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Mit der Revision vor dem BFH könnte nun geklärt werden, wie das Zusätzlichkeitskriterium sowie die Zweckbindung der Corona-Sonderzahlungen zu verstehen sind. Diese Entscheidung wird mit Spannung erwartet, da sie nicht nur für Corona-Prämien, sondern auch für andere Steuervergünstigungen von Bedeutung sein könnte – etwa bei der:

  • Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG,
  • 50-Euro-Freigrenze für Gutscheine und Geldkarten nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

 

Praxishinweis für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bei der Gestaltung steuerfreier Sonderzahlungen die Anforderungen des Zusätzlichkeitskriteriums streng beachten. Entscheidend ist, dass diese Zahlungen ausdrücklich zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden und nicht lediglich bestehende Entgeltbestandteile ersetzen. Ebenso sollten Sonderzahlungen klar dokumentiert und ihr Zweck – etwa zur Abmilderung der Pandemie-Folgen – nachvollziehbar begründet werden.

Fazit: Warten auf den BFH

Das Verfahren vor dem BFH bietet die Chance, Klarheit in einem sensiblen Bereich der Lohnsteuer zu schaffen. Arbeitgeber und Steuerberater sollten die Entscheidung aufmerksam verfolgen, da sie richtungsweisend für die Gestaltung von Sonderzahlungen und die Anwendung des § 8 Abs. 4 EStG sein könnte. Insbesondere könnte das Urteil auch Auswirkungen auf neue steuerfreie Leistungen, wie die Inflationsausgleichsprämie, haben. Bis dahin gilt: Vorsicht bei der Ausgestaltung steuerfreier Zahlungen!

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Quellen: FG Niedersachsen Urteil

Autor: NAUTILUS-Akademie

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