Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen
Hinsichtlich der Einkommensteuerbefereiung von Photovoltaikanlagen hat das FG Münster Zweifel am Betriebsausgabenabzugsverbot geäußert!
FG Münster
Mit einem bemerkenswerten Beschluss vom 21.10.2024 (Az. 1 V 1757/24 E) hat das Finanzgericht (FG) Münster einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich nachlaufender Betriebsausgaben für das Jahr 2022 (VZ 2022) stattgegeben. Gegenstand des Verfahrens waren Umsatzsteuerzahlungen und Steuerberatungskosten, die aus der Veranlagung von Vorjahren resultierten und die das Finanzamt aufgrund der Einkommensteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG nicht zum Abzug zugelassen hatte.
Hintergrund: Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen
Seit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) steuerfrei. Die Regelung dient der Förderung erneuerbarer Energien und soll insbesondere Betreiber kleiner Anlagen entlasten. Unklar ist jedoch, wie mit Betriebsausgaben umzugehen ist, die in Zusammenhang mit diesen Anlagen stehen – insbesondere, wenn sie auf Einnahmen der Vorjahre entfallen, die noch steuerpflichtig waren.
Ernstliche Zweifel des FG Münster
Das FG Münster äußerte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs. Es stellte fest, dass weder § 3 Nr. 72 EStG noch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG Aussagen zur Behandlung von Betriebsausgaben treffen. Diese Vorschriften regeln ausschließlich die Steuerfreiheit der Einnahmenseite.
Auch ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG komme nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Dieses Abzugsverbot gilt nur für Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Laut FG Münster fehlt jedoch ein solcher Zusammenhang, da sich die streitigen Betriebsausgaben (z. B. Steuerberatungskosten) auf Einnahmen aus Vorjahren beziehen, die noch steuerpflichtig waren. Wörtlich führt das FG in Rz. 27 aus:
“Danach liegt überhaupt kein Zusammenhang zwischen den Ausgaben und steuerfreien Einnahmen, geschweige denn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, vor.”
Abgrenzung zum BMF-Schreiben vom 17.07.2023
Das FG betonte außerdem, dass seine Entscheidung nicht im Widerspruch zum BMF-Schreiben vom 17.07.2023 steht. In Rz. 21 des Schreibens wird klargestellt, dass es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang und nicht auf einen zeitlichen Zusammenhang ankommt. Die Anwendungsregelungen des Schreibens beziehen sich zudem nur auf die Steuerbefreiung der Einnahmen und enthalten keine Vorgaben zum Betriebsausgabenabzug.
Ausblick: Auswirkungen und offene Fragen
Der Beschluss des FG Münster unterstreicht, dass der Gesetzgeber wichtige Fragen zur Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen bislang unbeantwortet gelassen hat. Sollte sich die Sichtweise des FG Münster im Hauptsacheverfahren durchsetzen, könnte dies für Betreiber von Photovoltaikanlagen erhebliche Auswirkungen haben. Nachlaufende Betriebsausgaben, die sich auf noch steuerpflichtige Einnahmen der Vorjahre beziehen, wären dann abzugsfähig.
Das Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten und dürfte für Klarheit sorgen. Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten sich jedoch bereits jetzt gut beraten lassen, um potenzielle Ansprüche geltend zu machen.
Fazit
Der Beschluss des FG Münster zeigt erneut, dass die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen komplex bleibt. Steuerpflichtige und Berater sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, um von potenziellen Erleichterungen zu profitieren. Es bleibt spannend, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt und ob der Gesetzgeber hier nachbessert.
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Quellen: FG Münster
Autor: NAUTILUS-Akademie
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