Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten

Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten

Neue Vorgaben zur Nachweisführung bei Krankheitskosten laut BMF-Schreiben vom 26.11.2024

Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufigentstehen. Für den steuerlichen Abzug ist nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV insbesondere bei Arzneimitteln ein ärztliches oder heilpraktisches Rezept erforderlich. Kosten für freiverkäufliche Arznei- oder Pflegemittel ohne ärztliche Verordnung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Mit der Einführung des E-Rezeptes zum 1. Januar 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Nachweisführung für Krankheitskosten aktualisiert. Das BMF-Schreiben vom 26.11.2024 definiert die Anforderungen an Belege und klärt Übergangsregelungen.

Wer muss was nachweisen?

Gesetzlich Versicherte

  • Apothekenbeleg (z. B. Kassenbon) oder
  • Rechnung der Online-Apotheke

Privat Versicherte

  • Kostenbeleg der Apotheke

Inhaltliche Anforderungen an Belege

Damit Krankheitskosten steuerlich anerkannt werden, müssen die Belege folgende Angaben enthalten:

  1. Name der steuerpflichtigen Person
  2. Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
  3. Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  4. Art des Rezeptes

Übergangsregelung 2024

Für das Veranlagungsjahr 2024 gilt eine Übergangsregelung:
Es wird nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Beleg fehlt. Dies soll Steuerpflichtigen und Apotheken eine Übergangszeit für die Anpassung an die neuen Vorgaben ermöglichen.

Neue Regelungen ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 gelten verschärfte Anforderungen:

  • Krankheitskosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Beleg auch den Namen der steuerpflichtigen Personenthält.
  • Anonyme Kassenbelege oder Quittungen ohne Namensangabe werden steuerlich nicht mehr anerkannt.

Praktische Tipps

Für Steuerpflichtige

  • Ab 2025 sollten Steuerpflichtige in ihrer Apotheke bei jedem E-Rezept mit Zuzahlung oder Eigenbeteiligung darauf achten, dass ihr Name auf dem Belegvermerkt ist.
  • Andernfalls können diese Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Für Apotheken

  • Apotheken sollten ihre Kassensysteme bis Ende 2024 so anpassen, dass Belege automatisch die notwendigen Angaben aus dem E-Rezept enthalten, insbesondere den Namen der steuerpflichtigen Person.
  • Dies ist wichtig, um Kund*innen eine reibungslose steuerliche Abwicklung zu ermöglichen.

Sonderfall: Kundenkonten in Apotheken

Das BMF hat sich im Schreiben nicht explizit zu Kundenkonten geäußert. Jedoch könnte ein Kundenkonto weiterhin als Nachweis dienen, wenn die Apotheke die unterjährigen Zuzahlungen des Steuerpflichtigen zu E-Rezepten dokumentiert. Durch diese Verknüpfung kann die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten belegt werden.

Fazit

Die Einführung des E-Rezeptes bringt neue Anforderungen an die steuerliche Nachweisführung mit sich. Während 2024 eine Übergangsregelung greift, wird ab 2025 der Name der steuerpflichtigen Person auf Belegen verpflichtend. Steuerpflichtige sollten ihre Belegführung rechtzeitig anpassen und Apotheken die technischen Voraussetzungen schaffen, um reibungslose Nachweise sicherzustellen. So können potenzielle steuerliche Nachteile vermieden werden.

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ESt 2024

 

Quellen: BMF

Autor: NAUTILUS-Akademie

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