Besteuerung von Lebensversicherungen

Rückwirkende Neuregelung durch das JStG 2024 bei Besteuerung von Lebensversicherungen

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 eine rückwirkende Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen. Damit wurde die durch das BFH-Urteil (Az. VIII R 4/18) geschaffene Rechtslage zur Besteuerung von Rentenzahlungen zu korrigiert.

BFH zur Besteuerung von Lebensversicherungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass Rentenzahlungen erst nach Verrechnung mit den Einzahlungen und unter Anwendung des Abgeltungsteuersatzes zu besteuern seien. Mit der Neuregelung wurde die bisherige Verwaltungspraxis, die eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil vorsieht, rückwirkend wiederhergestellt.

Wortlaut der Neuregelung:

  • 52 Abs. 28 Satz 5 EStG bestimmt nun:

“Für Leistungen aus

  1. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit die Kapitalauszahlung gewählt wird, sowie aus
  2. Kapitalversicherungen mit Sparanteil ist,

wenn die Leistungen auf einem vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag beruhen, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, auch in allen offenen Fällen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter ‘§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5’ durch die Wörter ‘§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6’ ersetzt werden;

für Rentenzahlungen aus diesen Versicherungsverträgen ist § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb anzuwenden.”

Einschätzung und Handlungsempfehlung:

Die Neuregelung wurde in den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses mit der günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung begründet. Bei dieser Methode werden regelmäßig etwa 30 Prozent der Renteneinnahmen (nach Abzug des Pauschbetrags von 102 Euro) mit dem individuellen Einkommensteuertarif besteuert. Demgegenüber steht die Abgeltungsteuer, die bei Überschreiten des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag erhoben wird. Es ist daher fraglich, ob das gesetzgeberische Ziel einer geringeren Besteuerung von Renteneinnahmen im Alter tatsächlich erreicht wird.

Derzeit ist unklar, ob diese rückwirkende Gesetzesänderung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bestand haben wird. Für die Jahre 2004 bis einschließlich 2023 könnte ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) vorliegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in diesen Jahren bereits eine Versteuerung mit dem Ertragsanteil erfolgt ist, die verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden kann. Eine Berufung auf Art. 20 Abs. 3 GG für diese Vorjahre ist daher nicht mehr möglich. Für alle offenen Jahre könnte eine Klage Aussicht auf Erfolg haben, jedoch ist dies aufgrund der vergleichsweise geringen Steuerbelastung durch die Ertragsanteilsbesteuerung oft wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Für das Jahr 2024 handelt es sich um eine sogenannte unechte Rückwirkung, da das Gesetz noch im Veranlagungszeitraum 2024 in Kraft getreten ist. Die rückwirkend neu geregelte Ertragsanteilsbesteuerung ist daher grundsätzlich anzuwenden.

Ab 2025 ist die Ertragsanteilsbesteuerung zwingend zu beachten.

Fazit

Betroffene sollten ihre Steuerbescheide prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um mögliche Handlungsoptionen zu besprechen. Es ist ratsam, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung und mögliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam zu verfolgen.

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Quelle: JStG 2024

Autor: NAUTILUS-Akademie

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