Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21. Januar 2025 (III C 2 – S 7116/00010/005/168) klargestellt, dass die im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004 (BStBl I S. 605) enthaltenen Kriterien zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems (hier Kfz-Leasingbereich) auch auf Umsätze im Tankkartengeschäft anzuwenden sind. Die Klarstellung basiert auf nationaler und europäischer Rechtsprechung und ist für die Praxis von besonderer Bedeutung.
Hintergrund zur umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen
Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 10. April 2003 (V R 26/00, BStBl II 2004 S. 571) – gestützt auf das EuGH-Urteil vom 6. Februar 2003 (C-185/01, BStBl II 2004 S. 573) – Grundsätze zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Kraftstofflieferungen an Kfz-Leasingnehmer aufgestellt. Darauf aufbauend hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004 Kriterien zur Abgrenzung zwischen Reihengeschäften und Finanzdienstleistungen im Kfz-Leasingbereich definiert.
Der EuGH hat mit Urteil vom 15. Mai 2019 erneut Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkartensystemen genommen. Dabei hat er die Grundsätze seines Urteils vom 6. Februar 2003 auf diese Konstellation übertragen.
Wesentliche Aussagen des BMF-Schreibens
Das BMF stellt klar, dass die im Schreiben vom 15. Juni 2004 definierten Kriterien für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Reihengeschäften und Finanzdienstleistungen im Kfz-Leasingbereich auch auf Tankkartensysteme anzuwenden sind. Die relevanten Punkte sind:
- Abgrenzung von Reihengeschäften und Finanzdienstleistungen:
- Bei einem Reihengeschäft wird geprüft, welche Partei als Lieferer oder Leistungsempfänger der Kraftstofflieferung gilt.
- Die Kriterien sind insbesondere bei der Abwicklung von Tankkartengeschäften bedeutsam, da dabei in der Regel mehrere Parteien beteiligt sind (z. B. Mineralölgesellschaft, Tankkartenanbieter, Endkunde).
- Übertragung der EuGH-Rechtsprechung:
- Der EuGH hat betont, dass Tankkartenanbieter nicht zwingend selbst als Lieferer des Kraftstoffs auftreten. Vielmehr handelt es sich in der Regel um eine Finanzdienstleistung, wenn die Tankkarte lediglich als Zahlungsinstrument fungiert.
- Einbindung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE):
- Die Grundsätze wurden in den UStAE aufgenommen, um für die Praxis einheitliche Leitlinien zur Verfügung zu stellen.
Bedeutung für die Praxis
Unternehmen, die Tankkartensysteme anbieten oder nutzen, müssen die umsatzsteuerlichen Konsequenzen sorgfältig prüfen. Insbesondere ist festzustellen, ob der Anbieter der Tankkarte als Lieferer des Kraftstoffs oder lediglich als Finanzdienstleister anzusehen ist. Die richtige Einordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuerpflicht und den Vorsteuerabzug.
Fazit
Mit der Übertragung der im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004 definierten Kriterien auf Tankkartengeschäfte sorgt die Finanzverwaltung für Rechtsklarheit und Einheitlichkeit. Unternehmen sollten die aktuellen Vorgaben prüfen und sicherstellen, dass ihre Abrechnungsmodelle den umsatzsteuerlichen Anforderungen entsprechen.
Das vollständige BMF-Schreiben vom 21. Januar 2025 ist auf der Homepage des BMF abrufbar und sollte in der Praxis als Grundlage herangezogen werden.
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Quelle: BMF-Schreiben
Autor: NAUTILUS-Akademie
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