Beschränkte Verlustverrechnung nach § 15a EStG

Beschränkte Verlustverrechnung nach § 15a EStG

Beschränkte Verlustverrechnung nach § 15a EStG – BFH zur rechtsträgerübergreifenden Übertragung stiller Reserven

Die beschränkte Verlustverrechnung nach § 15a EStG ist eine zentrale Vorschrift im Einkommensteuerrecht, die Verluste von Kommanditisten oder vergleichbar beschränkt haftenden Gesellschaftern regelt.

Aktuelle Rechtsprechung zur beschränkten Verlustverrechnung nach § 15a EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil vom 12.12.2024 (IV R 24/22) mit der Frage befasst, wie sich die rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG auf das Kapitalkonto i. S. d. § 15a Abs. 1 EStG auswirkt.

Kernaussage des BFH-Urteils

Der BFH stellt klar, dass die gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven dazu führt, dass sich das Kapitalkonto des übernehmenden Gesellschafters in Höhe der übertragenen stillen Reserven reduziert. Dies geschieht durch die erfolgsneutrale Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionsguts bei der übernehmenden Personengesellschaft.

Diese Entscheidung hat insbesondere für Gesellschafter von Personengesellschaften eine hohe praktische Relevanz, da die Höhe des Kapitalkontos ausschlaggebend dafür ist, ob Verluste aus der Beteiligung mit anderen Einkünften verrechnet werden können oder nicht.

Hintergrund: Verlustverrechnung nach § 15a EStG

Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste eines Kommanditisten oder eines vergleichbar haftungsbeschränkten Gesellschafters nur bis zur Höhe seines positiven Kapitalkontos verrechnet werden. Verluste, die das Kapitalkonto übersteigen, sind grundsätzlich nicht verrechenbar und können nur mit späteren Gewinnen der Gesellschaft oder mit Einlagen des Gesellschafters ausgeglichen werden.

Die neue BFH-Entscheidung bedeutet, dass eine Übertragung stiller Reserven auf eine andere Personengesellschaft dazu führen kann, dass ein vorher vorhandenes positives Kapitalkonto gemindert wird. Dies kann wiederum dazu führen, dass in der Zukunft anfallende Verluste nicht mehr unmittelbar verrechnet werden dürfen.

Praxisauswirkungen für Gesellschafter und Steuerberater

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltung und die Verlustverrechnung:

  • Die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStGführt zur Reduzierung des Kapitalkontos, ohne dass ein tatsächlicher Geldabfluss erfolgt.
  • Verluste, die in der übernehmenden Gesellschaft entstehen, könnten dadurch unter die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a EStGfallen.
  • Gesellschafter sollten prüfen, ob eine alternative Gestaltung sinnvoll ist, um die volle Verlustverrechnungsmöglichkeit zu erhalten.
  • Steuerberater müssen bei der Anwendung des § 6b EStG auch die Folgen für die Kapitalkonten der Gesellschafter im Blick behalten.

Fazit

Die Entscheidung des BFH (IV R 24/22) zeigt, dass die rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG nicht nur bilanzielle, sondern auch ertragsteuerliche Konsequenzen für die Verlustverrechnung nach § 15a EStG hat. Da die Minderung des Kapitalkontos rein buchhalterischerfolgt, aber direkte Auswirkungen auf die steuerliche Verlustverrechnung hat, sollten betroffene Gesellschafter und Steuerberater dieses Urteil in ihre Planungen einbeziehen.

Weiterführende Unterstützung

Alle wichtigen steuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe  “Aktuelles Steuerrecht”  darstellen. Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!

Aktuelles Steuerrecht

 

Quelle: BFH

Autor: NAUTILUS-Akademie

Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG