Gesetzgeber setzt steuerfreier Rentenzahlung aus Altverträgen ein Ende
Bisherige Rechtslage zur steuerfreien Rentenzahlung aus Altverträgen
Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungsverträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind in der Regel steuerfrei. Dies betrifft sowohl Kapitallebensversicherungen als auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Entscheidet sich der Versicherte bei Fälligkeit für die Kapitalauszahlung, bleiben die darin enthaltenen Zinsen steuerfrei. Wählt er hingegen die Rentenzahlung, unterliegen diese nach Auffassung der Finanzverwaltung der Besteuerung des Ertragsanteils gemäß § 22 EStG (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl 2009 I S. 1172 Rz. 19).
Entscheidung des BFH aus 2021 zur steuerfreien Rentenzahlung
Im Jahr 2021 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch zugunsten der Steuerzahler: Rentenzahlungen aus begünstigten Versicherungsverträgen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 seien den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, solange die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das angesammelte Kapitalguthaben einschließlich Überschussanteilen nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 1.7.2021, VIII R 4/18).
Dieses Urteil hätte vielen Steuerzahlern zugutekommen können. Allerdings setzten die Finanzämter es kaum um.
Jahressteuergesetz 2024
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde das BFH-Urteil nun rückwirkend aufgehoben, sodass die Ertragsanteilsbesteuerung für Renten aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht bestehen bleibt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG).
Gesetzesbegründung
In der Gesetzesbegründung heißt es, die BFH-Entscheidung stehe im Widerspruch zur bewährten Verwaltungspraxis. Eine Umsetzung der Urteilsgrundsätze würde erhebliche praktische und rechtliche Probleme verursachen, insbesondere bei bereits begonnenen Rentenzahlungen, bei denen eine frühere Besteuerung des Ertragsanteils möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (BT-Drucks. 20/13419 vom 16.10.2024).
Rückwirkende Anwendung
Die rückwirkende Anwendung des Gesetzes wirft verfassungsrechtliche Fragen auf. Zudem stellt sich die Frage nach der “Systemgerechtigkeit”, wenn das oberste deutsche Steuergericht entschieden hat, dass die bisherige Verwaltungspraxis nicht systemgerecht war.
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Quelle: JStG 2024
Autor: NAUTILUS-Akademie
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