Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG): Aktuelle Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 24.02.2025
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025 (IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005) eine wesentliche Änderung in Bezug auf die Steuerermäßigung nach § 35 EStGvorgenommen. Die Modifikation betrifft insbesondere die Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren.
Hintergrund: Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Die Regelung des § 35 EStG gewährt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer. Der Zweck dieser Regelung ist es, eine Doppelbelastung durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer abzumildern. Die Einkommensteuerermäßigung richtet sich nach der festgesetzten Gewerbesteuer und ist auf die tatsächlich gezahlte Steuer begrenzt.
Die Änderung durch das BMF-Schreiben
Das BMF-Schreiben vom 3. November 2016 (BStBl. I S. 1187) enthielt in Randnummer 6 bislang folgende Regelung:
“Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO.”
Diese Regelung wurde durch das neue BMF-Schreiben vom 24. Februar 2025 wie folgt ersetzt:
“Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.”
Auswirkungen der Änderung
Durch diese Anpassung wird klargestellt, dass Billigkeitsmaßnahmen oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren keine Auswirkungen auf den Anrechnungshöchstbetrag nach § 35 EStG haben. Dies bedeutet konkret:
- Steuerpflichtige können nicht mehr aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren(z. B. Stundung oder Erlass von Gewerbesteuer) eine Änderung der Einkommensteuer nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO erwirken.
- Eine Verjährung im Erhebungsverfahren (z. B. nicht mehr durchsetzbare Gewerbesteuerforderungen) beeinflusst nicht die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG.
- Die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetragsbleibt strikt an die tatsächlich festgesetzte und gezahlte Gewerbesteuer gebunden.
Fazit
Die Änderung durch das aktuelle BMF-Schreiben stellt eine Verschärfung der bisherigen Regelung dar. Steuerpflichtige, die bislang von Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren profitierten, dürften hierdurch keine zusätzlichen Entlastungen bei der Einkommensteuer mehr erhalten. Unternehmen und Berater sollten diese neue Rechtslage bei der Steuerplanung und insbesondere bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG berücksichtigen.
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Quelle: BMF
Autor: NAUTILUS-Akademie
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