Steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen

Steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen

Steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen – der BFH äußert sich zum Forderungsverzicht gegen Besserungsschein!

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2024 (VIII R 8/22) eine wegweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters gegen Besserungsschein getroffen.

Kernaussagen des BFH zur steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen

Die Kernaussagen der Entscheidung betreffen insbesondere den Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung sowie die steuerliche Einordnung der Besserungsanwartschaft.

  1. Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung beim Forderungsverzicht

Für den Gesellschafter, der unter Besserungsvorbehalt auf seine Darlehensforderung verzichtet, entsteht der Verlust bereits im Zeitpunkt des Verzichts. Dies gilt für den nicht mehr werthaltigen Teil der Forderung.

Der BFH hebt hervor, dass ein Forderungsausfall steuerlich erst dann berücksichtigt wird, wenn endgültig feststeht, dass keine Zahlung mehr zu erwarten ist. Der Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt ist aber nicht mit einem endgültigen Forderungsausfall gleichzusetzen.

  • Während der Verfall einer Forderung ein fortschreitender Prozess sein kann, ist der Verzicht ein punktuelles Ereignis, das durch die Verfügung des Steuerpflichtigen unmittelbar steuerliche Wirkung entfaltet.
  • Damit schließt sich der BFH seinem früheren Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 19/16) an.
  1. Keine Zuordnung der Anschaffungskosten zur Besserungsanwartschaft

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Frage, ob die Besserungsanwartschaft als Surrogat für den verzichteten Forderungsanteil angesehen werden kann.

Der BFH stellt klar:

  • Die Anschaffungskosten der Darlehensforderung werden nicht auf die Besserungsanwartschaft übertragen.
  • Die Besserungsanwartschaft ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das keine Forderung im steuerlichen Sinne darstellt.
  • Sie ist vielmehr eine Vorstufe zum Vollrecht der Forderung, die erst bei Eintritt des Besserungsfalls mit Wirkung ex nunc wiederauflebt.
  1. Gesamtbetrachtung von Gesellschafterdarlehen und Beteiligung

Im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielungsabsicht betont der BFH, dass eine Gesamtbetrachtung sowohl des Gesellschafterdarlehens als auch der Gesellschafterbeteiligung erforderlich ist.

  • Im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer (§ 20 EStG) gilt grundsätzlich die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht.
  • Diese kann im Einzelfall widerlegt werden – jedoch nur durch eine Gesamtbetrachtung der finanziellen Verhältnisse des Gesellschafters und der Gesellschaft.
  • Dies entspricht der bisherigen BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20.06.2023 – IX R 2/22).
  1. Verhältnis von § 17 EStG und § 20 Abs. 2 EStG

Ein weiterer Streitpunkt betraf die Anwendung von § 17 EStG und § 20 Abs. 2 EStG.

  • § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG ist so auszulegen, dass § 20 Abs. 2 EStG nur verdrängt wird, wenn sich der Verlust im betreffenden Zeitraum bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG auswirkt.
  • Voraussetzung dafür ist, dass die Tatbestände von § 20 Abs. 2 EStG und § 17 Abs. 4 EStG im gleichen Veranlagungszeitraum verwirklicht werden.
  • Im Streitfall war § 17 Abs. 2a EStG noch nicht anwendbar, sodass der BFH diese Verdrängung nicht angenommen hat.

Fazit

Das Urteil des BFH bringt mehr Klarheit zur steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen und insbesondere zum Forderungsverzicht gegen Besserungsschein.

  • Der Verlust aus einem teilweise wertlosen Darlehen ist im Zeitpunkt des Verzichtssteuerlich zu berücksichtigen.
  • Die Besserungsanwartschaft stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar und kann nicht als Ersatz für den ausgefallenen Forderungsanteil gewertet werden.
  • Bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht sind Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbeteiligung gemeinsam zu betrachten.
  • Die Abgrenzung zwischen § 17 EStG und § 20 EStG hängt davon ab, ob die relevanten Tatbestände im selben Veranlagungszeitraum verwirklicht werden.

Das Urteil kann für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften erhebliche steuerliche Konsequenzen haben – insbesondere in der Verlustberücksichtigung und der steuerlichen Behandlung von Besserungsscheinen. Eine sorgfältige Planung und steuerliche Beratung sind daher unerlässlich.

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: BFH

 

Autor: NAUTILUS-Akademie

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