Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Durch die Überarbeitung des Anwendungserlasses durch das BMF gibt es neue Regelungen zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer!

Anwendungserlass zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24.02.2025 den Anwendungserlass zur Steuerermäßigung nach § 35 EStG (BMF-Schreiben vom 03.11.2016) erneut überarbeitet. Die Änderungen betreffen insbesondere die Behandlung von Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren.

Wesentliche Änderung im Anwendungserlass

Die Überarbeitung betrifft den letzten Satz in Randnummer 6 des Erlasses:

Bisherige Fassung

Neue Fassung

Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO.

Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.

Mit dieser Änderung stellt das BMF klar, dass eine nachträgliche Reduzierung der Gewerbesteuerschuld durch einen Billigkeitserlass nach § 227 AO nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gilt. Das bedeutet, dass eine Anpassung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG – insbesondere zu Ungunsten des Steuerpflichtigen – ausgeschlossen ist.

Zudem wird klargestellt, dass eine versäumte oder fälschlicherweise unterbliebene Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Kommune ebenfalls nicht zu einer Änderung der Anrechnung im Einkommensteuerbescheid führt. Da kein entsprechender Grundlagenbescheid vorliegt, bleibt die Gewerbesteueranrechnung in solchen Fällen unverändert.

Reaktion auf BFH-Rechtsprechung

Das BMF reagiert mit dieser Anpassung vermutlich auf das Urteil des BFH vom 28.10.2021 (IV R 12/19 NV). In dieser Entscheidung hatte der BFH die Frage offengelassen, ob ein Billigkeitserlass im Erhebungsverfahren als rückwirkendes Ereignis zu werten ist. Das Unterlassen einer Festsetzung hatte der BFH jedoch bereits verfahrensrechtlich als nicht änderungsrelevant eingestuft (siehe Randziffer 31 des Urteils).

Bedeutung für die Praxis

Die steuerliche Praxis muss sich darauf einstellen, dass nur in bestimmten Fällen eine Änderung des Einkommensteuerbescheids möglich bleibt:

  • Geänderte Gewerbesteuerfestsetzung: Der Einkommensteuerbescheid kann gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO weiterhin angepasst werden, wenn eine Änderung der Gewerbesteuerfestsetzung erfolgt. Dies umfasst auch Fälle eines Billigkeitserlasses im Festsetzungsverfahren gemäß § 163 AO.
  • Billigkeitserlass im Erhebungsverfahren (§ 227 AO): Hier bleibt eine Anpassung der Einkommensteuerfestsetzung ausgeschlossen.

Abgrenzung zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren

  • § 163 AO: Regelt den Billigkeitserlass im Festsetzungsverfahren, bei dem es sich um einen Grundlagenbescheid zur abweichenden Steuerfestsetzung handelt.
  • § 227 AO: Betrifft den Billigkeitserlass im Erhebungsverfahren und führt zum Erlöschen der Steuerschuld.
  • § 175 AO: Ermöglicht eine Änderung eines Steuerbescheids bei rückwirkenden Ereignissen oder geänderten Grundlagenbescheiden.

Für Steuerberater bedeutet dies, dass eine sorgfältige Differenzierung zwischen Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungs- und im Erhebungsverfahren notwendig ist. Während im Festsetzungsverfahren eine Anpassung der Einkommensteuer erfolgen kann, bleibt eine solche im Erhebungsverfahren ausgeschlossen.

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Aktuelles Steuerrecht

Quellen:

Autor: NAUTILUS-Akademie

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