Aufzeichnungspflichten von Wiederverkäufern
Der BFH bestätigt hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten von Wiederverkäufern erhöhte Mitwirkungspflichten!
Rechtsprechung zu Aufzeichnungspflichten von Wiederverkäufern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 11.12.2024 (XI R 15/21) zur Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel Stellung genommen. Neben den gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 25a Abs. 6 UStG und der erforderlichen Rechnungsangabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ (§ 14a Abs. 6 UStG) hat der BFH klargestellt, dass zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, um einen möglichen Vertrauensschutz zu erhalten. Voraussetzung für diesen Vertrauensschutz ist die Gutgläubigkeit des Unternehmers.
Sachverhalt und Entscheidung der Vorinstanz
Im konkreten Fall wurde einem Gebrauchtwagenhändler der Vertrauensschutz versagt, da er nicht alle erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten hatte.
Dabei ging es um den Erwerb von Fahrzeugen über angebliche “Privatverkäufer” mithilfe standardisierter Kfz-Musterkaufverträge. Problematisch war, dass der jeweilige Verkäufer häufig nicht mit dem letzten eingetragenen Halter übereinstimmte. In einigen Fällen war es nicht einmal möglich, die Fahrgestellnummer der Fahrzeuge über das Kraftfahrt-Bundesamt zu verifizieren.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gingen davon aus, dass es sich tatsächlich um Kaufverträge mit Händlern handelte. Dies hatte zur Folge, dass die steuerliche Behandlung der Umsätze näher überprüft wurde.
Gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG muss klar ersichtlich sein:
- Ob und warum für eine Lieferung keine Umsatzsteuer geschuldet wird (z.B. aufgrund der Kleinunternehmerregelung), oder
- Ob die Differenzbesteuerung angewandt wird.
Das FG hielt es für naheliegend, dass in diesen Fällen eine Zwischenveräußerung durch einen Händler stattgefunden haben könnte.
Gegen die Anwendung der Differenzbesteuerung sprach zudem, dass die Kaufverträge keinen Hinweis nach § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG enthielten.
Da die notwendigen Tatbestandsmerkmale für die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht nachgewiesen werden konnten, verneinte das FG die Anwendung des § 25a UStG. Ausschlaggebend hierfür war, dass der Unternehmer nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Identität und Seriosität der “Privatverkäufer” zu prüfen.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und betonte, dass die tatsächliche Würdigung des FG nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Daher war der BFH an die Entscheidung der Vorinstanz gebunden.
Der Unternehmer handelte nach Ansicht des BFH nicht gutgläubig, weil er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um sicherzustellen, dass er nicht unbewusst an einer Steuerhinterziehung beteiligt war.
Konkret rügte der BFH, dass sich der Unternehmer nicht einfach auf die Behauptung des Verkäufers verlassen durfte, eine Privatperson zu sein. Vielmehr hätte er – insbesondere bei Abweichungen zwischen Fahrzeughalter und Verkäufer – eine Verkaufsvollmacht des Halters verlangen müssen.
Die Möglichkeit, dass es sich um einen verschleierten gewerblichen Verkäufer handelte, der seine Händlereigenschaft bewusst verschleierte, war naheliegend.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die Differenzbesteuerung ist ein umsatzsteuerliches Privileg, das mit erhöhten Aufzeichnungspflichtenverbunden ist. Gerade im Kfz-Handel müssen Unternehmer besondere Sorgfalt walten lassen, um sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung oder der mangelnden Mitwirkungspflicht auszusetzen.
Empfohlene Maßnahmen für Wiederverkäufer:
- Fahrzeugnummern abgleichen:
- Fahrgestellnummer und Fahrzeugbrief sorgfältig überprüfen und dokumentieren.
- Identitätsprüfung der Verkäufer:
- Wenn der Verkäufer nicht mit dem Halter laut Fahrzeugbrief übereinstimmt, sollte unbedingt eine Verkaufsvollmachteingeholt werden.
- Korrekte Rechnungsangaben:
- Ankaufverträge und Rechnungen müssen den Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 14a Abs. 6 UStG enthalten („Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“).
Diese Grundsätze sollten auch außerhalb des Kfz-Handels konsequent angewendet werden, um steuerliche Risiken zu minimieren.
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Quelle: BFH
Autor: NAUTILUS-Akademie
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