Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen: BFH zum Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Rechtsprechung zum Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 19.11.2024 (VIII R 8/22) mit der steuerlichen Behandlung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein auseinandergesetzt. Das Urteil klärt zentrale Fragen zur Verlustberücksichtigung und zur Behandlung der Besserungsanwartschaft als eigenständiges Wirtschaftsgut.

Verlustberücksichtigung beim verzichtenden Gesellschafter

Der BFH stellte klar, dass der Verlust aus dem Verzicht auf den nicht mehr werthaltigen Teil einer Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts entsteht und steuerlich zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich wird ein Verlust aus dem Ausfall einer Darlehensforderung erst realisiert, wenn feststeht, dass eine Zahlung nicht mehr zu erwarten ist. Allerdings unterscheidet sich der Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt grundlegend von einem Forderungsausfall. Der Verzicht ist ein punktuelles Ereignis, dessen steuerliche Auswirkungen sofort eintreten (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 19/16).

Behandlung der Besserungsanwartschaft

Ein wesentlicher Aspekt des Urteils betrifft die Besserungsanwartschaft. Laut BFH sind die Anschaffungskosten der Darlehensforderung, auf die unter Besserungsvorbehalt verzichtet wurde, nicht der Besserungsanwartschaft zuzuordnen. Die Besserungsanwartschaft stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar und kann nicht als Surrogat des untergegangenen Forderungsteils angesehen werden. Ferner handelt es sich bei der Besserungsanwartschaft nicht um eine Forderung, sondern um eine Vorstufe zu einem künftigen Vollrecht, das erst mit dem Eintritt des Besserungsfalls ex nunc wieder auflebt.

Gesamtbetrachtung von Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbeteiligung

Im Rahmen der Abgeltungsteuer ist bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht eine Gesamtbetrachtung der Gesellschafterdarlehen und der Gesellschafterbeteiligung erforderlich. Der BFH schloss sich insoweit seinem früheren Urteil vom 20.06.2023 (IX R 2/22) an. Dies bedeutet, dass die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht isoliert auf das Gesellschafterdarlehen angewendet werden kann, sondern im Kontext der gesamten Beteiligung zu prüfen ist.

Verhältnis zwischen § 20 Abs. 2 EStG und § 17 EStG

Ein weiteres wichtiges Ergebnis des Urteils betrifft das Verhältnis zwischen § 20 Abs. 2 EStG und § 17 EStG. Nach der Entscheidung des BFH verdrängt § 17 EStG die Regelungen des § 20 Abs. 2 EStG nur insoweit, als sich der Verlust innerhalb des Beurteilungszeitraums tatsächlich auf die Einkünfteermittlung nach § 17 EStG auswirkt. Entscheidend ist dabei, dass die Tatbestände beider Vorschriften im selben Veranlagungszeitraum verwirklicht werden. Im Streitfall war § 17 Abs. 2a EStG zeitlich noch nicht anwendbar.

Fazit

Das Urteil des BFH klärt wichtige Fragen zur steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen und verdeutlicht die komplexe Wechselwirkung zwischen dem Verzicht auf eine Forderung, der Berücksichtigung des Verlustes und der Qualifikation der Besserungsanwartschaft. Für betroffene Gesellschafter ist es essenziell, die Auswirkungen eines Forderungsverzichts steuerlich genau zu analysieren, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der relevanten Vorschriften des EStG.

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: BFH

Autor: NAUTILUS-Akademie

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