Verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersrenten
Die (ggf) verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersrenten ist oft Diskussionsthema – jetzt zieht das BMF einen Schlussstrich!
Gesamtüberblick über die aktuelle Entwicklung
Lange Zeit war die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Rentenbesteuerung umstritten. Viele Rentner fühlten sich zu Unrecht doppelt besteuert – und legten Einspruch gegen ihre Steuerbescheide ein. Die Finanzverwaltung reagierte mit Vorläufigkeitsvermerken. Doch nun zieht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen klaren Schlussstrich.
Am 10. März 2025 veröffentlichte das BMF zwei Kurzgutachten namhafter Verfassungsrechtler (Prof. Dr. Hanno Kube und Prof. Dr. Gregor Kirchhof), die – unabhängig voneinander – zum gleichen Ergebnis kommen:
👉 Die aktuelle Rentenbesteuerung ist verfassungsgemäß.
Was bedeutet das konkret?
In einem umfassenden Schreiben vom 10.03.2025 fasst das BMF die bisherige Entwicklung zusammen und kündigt konkrete Änderungen für die Verwaltungspraxis an:
🔹 Keine vorläufigen Steuerbescheide mehr
Ab dem 10. März 2025 enthalten neue Steuerbescheide keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr zur möglichen Doppelbesteuerung von Altersrenten.
Steuerpflichtige können jedoch weiterhin beantragen, das Einspruchsverfahren ruhend zu stellen (§ 363 Abs. 2 AO).
🔹 Bestandsfälle bleiben unangetastet – aber nur auf Antrag endgültig
Bereits ergangene Bescheide mit Vorläufigkeitsvermerk bleiben bestehen.
Wer seinen Bescheid für endgültig erklären lassen möchte, muss einen Antrag stellen.
🔹 Wichtiger Hinweis zur Festsetzungsfrist
Laut BMF ist die Ungewissheit im Sinne des § 171 Abs. 8 AO seit dem 10.03.2025 beseitigt.
Für Änderungsanträge läuft daher die reguläre zweijährige Frist bis spätestens 10. März 2027.
Wer sicher gehen will, sollte Änderungen bereits bis 10. März 2026 beantragen, da ggf. auch nur die einjährige Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 8 Satz 1 AO) greifen könnte.
Einordnung für die Praxis
Die neue Verwaltungsauffassung schafft Rechtssicherheit, bringt aber auch Konsequenzen mit sich:
🔸 Für Steuerberater: Der Wegfall des Vorläufigkeitsvermerks reduziert den administrativen Aufwand bei Neufällen. Gleichzeitig bleibt es wichtig, Mandanten über die geänderte Lage zu informieren.
🔸 Für Mandanten: Ein Änderungsantrag kann im Einzelfall weiterhin sinnvoll sein – etwa wenn belastbare Nachweise einer konkreten Doppelbesteuerung vorliegen. Die Erfolgsaussichten sind jedoch gering, insbesondere aufgrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung und der Gutachtenlage.
🔸 Offene Verfahren beim BFH (Az. X R 9/24 und X R 18/23) lassen zumindest eine gewisse Restunsicherheit bestehen – wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher rechtzeitig aktiv werden.
Fazit
Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben vom 10.03.2025 und den Gutachten von Prof. Kube und Prof. Kirchhof eine klare Linie gezogen: Die Rentenbesteuerung soll – aus Sicht des BMF – verfassungsgemäß ausgestaltet sein. Damit entfällt die Grundlage für pauschale Einsprüche. Individuelle Fälle mit konkreter Doppelbesteuerung bleiben aber möglich – hier ist schnelles Handeln gefragt.
Empfehlung
Mandanten frühzeitig auf die Fristen (10.03.2026 bzw. 10.03.2027) hinweisen und gemeinsam prüfen, ob ein Änderungsantrag im Einzelfall sinnvoll erscheint.
Weiterführende Unterstützung
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Quelle: BMF
Autor: NAUTILUS-Akademie
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