Abfärbewirkung bei Beteiligungserträgen

Abfärbewirkung bei Beteiligungserträgen

Abfärbewirkung bei Beteiligungserträgen – BFH bestätigt Übertragbarkeit der Holding-Rechtsprechung auf Freiberufler-Personengesellschaften

Neue Rechtsprechung zur Abfärbewirkung bei Beteiligungserträgen

⚠️ Signalwirkung für Freiberufler-Personengesellschaften!

Mit Beschluss vom 04.02.2025 (Az. VIII R 1/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine bedeutsame Entscheidung gefällt: Die sogenannte Holding-Rechtsprechung des IV. Senats zur Abgrenzung zwischen gewerblicher und vermögensverwaltender Tätigkeit ist auch auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)übertragbar – auch wenn diese originär freiberufliche Einkünfte (z.B. aus Steuerberatung) erzielen.

Was war der Fall?

Im Streitfall hielt eine freiberufliche Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der PartG mbB Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Diese Beteiligungseinkünfte waren als gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG zu qualifizieren – also Beteiligungserträge aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung würde dies automatisch zur Abfärbung führen, d.h. die gesamte Tätigkeit der freiberuflichen Obergesellschaft als gewerblich eingestuft werden – mit weitreichenden Folgen für die Einkommen- und Gewerbesteuer.

BFH: Keine gewerbesteuerliche Infektion!

Der BFH folgt dieser Sichtweise nicht: Zwar entsteht einkommensteuerlich ein Gewerbebetrieb kraft Beteiligung, gewerbesteuerlich liegt bei der freiberuflichen Obergesellschaft jedoch kein Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStGvor. Die Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft löst allein keine Gewerbesteuerpflicht aus – wenn die Obergesellschaft selbst nicht gewerblich tätig wird.

Damit bestätigt der VIII. Senat die bereits vom IV. Senat entwickelten Grundsätze zur Beteiligung von vermögensverwaltenden Personengesellschaften an Kapitalgesellschaften – und überträgt diese erstmals auf freiberufliche Personengesellschaften.

Praxisfolgen und Empfehlung

Diese Entscheidung schafft Klarheit und stellt sich ausdrücklich gegen die bislang vertretene Verwaltungsauffassung in den gleichlautenden Ländererlassen vom 01.10.2020. Die Finanzverwaltung ist nun gefordert, ihre restriktive Sichtweise zur Abfärbewirkung neu zu bewerten.

Was tun bei laufenden Verfahren?

  • Einspruch einlegen! Gegen etwaige Gewerbesteuermessbescheide mit Verweis auf den BFH-Beschluss vom 04.02.2025 (VIII R 1/22) sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden.
  • Ruhen des Verfahrens beantragen, sofern die Finanzverwaltung das Urteil noch nicht anwendet.
  • Gestaltungsüberlegungen prüfen, wenn Beteiligungserträge in Freiberuflerstrukturen geplant sind – etwa durch Auslagerung oder Zwischenschaltung von vermögensverwaltenden Gesellschaften.

Fazit zur Abfärbewirkung bei Beteiligungserträgen

Der Beschluss des BFH ist ein wichtiger Etappensieg für Freiberufler-Personengesellschaften und bringt Rechtssicherheit für zahlreiche Steuerberater-, Anwalts- und Arztpraxen, die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten. Die gewerbesteuerliche Infektion durch Beteiligungserträge ist – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – nicht mehr zu befürchten.

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: BFH-Urteil

Autor: NAUTILUS-Akademie

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