Einführung der Transaktionsmatrix nach § 90 AO

Einführung der Transaktionsmatrix nach § 90 AO

Einführung der Transaktionsmatrix nach § 90 AO: Neue Mitwirkungspflichten ab 2025

Gesetzesänderung

Mit dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) zum 1. Januar 2025 wurden die Dokumentationspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen gemäß § 90 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung (AO) neu strukturiert. Ein zentrales Element dieser Neuregelung ist die Einführung der sogenannten Transaktionsmatrix. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu am 2. April 2025 ein Merkblatt veröffentlicht, das die Anforderungen und Inhalte der Transaktionsmatrix detailliert erläutert.

Was ist die Transaktionsmatrix?

Die Transaktionsmatrix ist eine strukturierte, tabellarische Übersicht, die relevante Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen eines Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten enthält. Sie dient insbesondere der risikoorientierten Fall- und Prüffeldauswahl im Rahmen von Außenprüfungen. Die Matrix umfasst Angaben zu

  • Gegenstand und Art der Geschäftsvorfälle(z. B. Warenlieferung, Dauersachverhalte
  • Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungs­empfänger und Leistungserbringer
  • Volumen und Entgelt der Geschäftsvorfälle in Euro
  • Vertraglicher Grundlage (Benennung der Vertragsunterlage
  • Angewandter Verrechnungspreismethode(z. B. Kostenaufschlagsmethode, Preisvergleichsmethode
  • Betroffenen Steuerhoheitsgebieten
  • Hinweis, ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen

Dabei ist zu beachten, dass vorhandene Verträge nur zu benennen und nicht der Transaktionsmatrix beizufügen sind. Geschäftsvorfälle können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn sie wirtschaftlich vergleichbar sind.

Ab dem 1. Januar 2025 sind Steuerpflichtige verpflichtet, im Fall einer Außenprüfung ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung folgende Unterlagen vorzulegen

  • Stammdokumentation bei Überschreiten der Größenklassen
  • Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
  • Transaktionsmatrix

Diese Pflicht besteht unabhängig von der Umsatzhöhe des Unternehmens. Bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix ist nach § 162 Abs. 4 Satz 1 AO ein Zuschlag in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen. Dieser kann gemäß § 162 Abs. 4 Sätze 2–6 AO auch höher ausfallen 

Empfehlungen für die Praxis

Steuerberater sollten ihre Mandanten mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen frühzeitig über die neuen Anforderungen informieren und bei der Erstellung der Transaktionsmatrix unterstützen. Es empfiehlt sich, die erforderlichen Angaben fortlaufend zu dokumentieren oder zumindest in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, um diese bei Bedarf zeitnah vorlegen zu können.​

Das BMF-Merkblatt enthält zwei Musterbeispiele, die als Orientierungshilfe dienen können. Diese sollten genutzt werden, um die Transaktionsmatrix entsprechend den Anforderungen korrekt und vollständig zu erstellen. ​

Für weitere Informationen und zur Ansicht des vollständigen Merkblatts besuchen Sie bitte die Website des Bundesministeriums der Finanzen.

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: BMF

Autor: NAUTILUS-Akademie

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