Preisgelder im Steuerrecht
Preisgelder im Steuerrecht – Wann bleibt der Wissenschaftspreis steuerfrei?
Rechtsprechung des BFH zu Preisgeldern im Steuerrecht
Mit Urteil vom 21.11.2024 (VI R 12/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine aufschlussreiche Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Preisgeldern gefällt. Im Fokus: Ein Hochschulprofessor, der ein Preisgeld für seine Habilitationsschriften erhielt – und sich gegen die Besteuerung durch das Finanzamt wehrte. Zu Recht, wie der BFH nun klarstellt.
Der Fall: Preis für wissenschaftliche Exzellenz – steuerfrei?
Der Kläger, ein Hochschulprofessor, erhielt vom Institut Y ein Preisgeld für seine Habilitationsschriften. Diese Arbeiten hatte er allerdings größtenteils vor seiner Berufung an die Hochschule S verfasst – sie standen somit in keinem Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis als Hochschullehrer. Trotzdem wollte das Finanzamt das Preisgeld als steuerpflichtige Einnahme erfassen – entweder als Arbeitslohn, Betriebseinnahme oder Einnahme aus sonstigen Leistungen.
Der BFH urteilt eindeutig: Keine Steuerpflicht
- Kein Arbeitslohn nach § 19 EStG
Der BFH stellt klar: Ein Preisgeld ist nur dann Arbeitslohn, wenn es für eine Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses gezahlt wird. Zwar kann auch eine Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn sein – aber nur dann, wenn sie „für“ eine konkrete Dienstleistung erfolgt. Hier fehlte dieser Zusammenhang vollständig.
Der Preis war nicht die „Frucht“ der Tätigkeit als Hochschullehrer, sondern eine Anerkennung früherer wissenschaftlicher Leistungen. Ein allgemeiner Karrierebezug – wie die Bedeutung der Habilitation für das berufliche Fortkommen – reicht dafür nicht aus.
- Keine Betriebseinnahmen nach § 18 EStG
Auch als freiberufliche Einkünfte scheidet das Preisgeld aus: Der BFH konnte keinen wirtschaftlichen Zusammenhang zur Tätigkeit als Dozent oder Berater erkennen. Maßgeblich war, dass ausdrücklich die Habilitationsschriften prämiert wurden – nicht etwa ein konkretes wissenschaftliches Projekt innerhalb der freiberuflichen Tätigkeit. Die wissenschaftsfördernde Zielsetzung des Preises sprach ebenfalls gegen eine betriebliche Veranlassung.
- Keine Einnahmen aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
Schließlich sah der BFH auch keine sonstige Leistung, da der Kläger die Habilitationsschriften nicht mit dem Ziel verfasst hatte, dafür einen Preis zu erhalten. Die Auszeichnung erfolgte nicht gegen Leistung, sondern im Rahmen einer gesellschaftspolitisch motivierten Ehrung. Damit fehlt es an dem für § 22 Nr. 3 EStG notwendigen Leistungsbezug.
Relevanz für die Praxis: Preisgeld ist nicht gleich Preisgeld
Der BFH schafft hier wichtige Klarheit – aber keine generelle Steuerfreiheit für Preisgelder. Entscheidend bleibt immer der Veranlassungszusammenhang:
- Preisgelder im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (z.B. für Fachaufsätze von Ärzten) sind in der Regel steuerpflichtig – so auch die Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 05.09.1996).
- Dagegen kann ein Preisgeld steuerfrei sein, wenn es unabhängig von der aktuellen beruflichen Tätigkeit gezahlt wird – etwa im Zusammenhang mit der Promotion oder Habilitation.
Fazit: Augen auf bei der Preisgeld-Prüfung
Die Entscheidung zeigt, wie differenziert Preisgelder steuerlich zu beurteilen sind. Gerade im akademischen Bereich lohnt sich ein genauer Blick auf die tatsächlichen Umstände der Preisvergabe:
- Wer verleiht den Preis?
- Wofür genau wird er vergeben?
- Besteht ein Bezug zur aktuellen beruflichen Tätigkeit?
Nur wenn der Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit nicht gegeben ist, bleibt das Preisgeld steuerfrei – wie im Fall des Habilitationspreises. Ein Urteil, das nicht nur für Hochschullehrer, sondern auch für viele andere Wissenschaftler*innen und Kulturschaffende hohe praktische Bedeutung hat.
Tipp
Für Mandanten mit akademischem Hintergrund oder wissenschaftlichen Nebentätigkeiten kann sich ein genauer Blick auf Preisverleihungen lohnen – insbesondere vor Abgabe der Steuererklärung.
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Quelle: BFH-Urteil
Autor: NAUTILUS-Akademie
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