Tätowieren: Kunst oder Handwerk?
Tätowieren: nun Kunst oder Handwerk? Für die Frage der Gewerbesteuerpflicht ist das eine durchaus interessante und wichtige Frage.
Tätowieren: Kunst oder Handwerk? – FG Düsseldorf entscheidet zur Gewerbesteuerpflicht
Urteil vom 18.02.2025 – 4 K 1875/23 (Revision zugelassen)
Sachverhalt
Das FG Düsseldorf hat entschieden: Tätowieren kann im Einzelfall eine freiberufliche, künstlerische Tätigkeit darstellen – keine gewerbliche mit Gewerbesteuerpflicht.
Im Streitfall fertigte der Kläger individuelle Tattoo-Motive an, nutzte keine Vorlagen und präsentierte seine Werke auf Wettbewerben und Ausstellungen. Das Finanzamt sah dennoch eine gewerbliche Tätigkeit: Die technische Umsetzung überwiege, die Tattoos seien als Gebrauchskunst einzuordnen.
Das Gericht folgte dem nicht: Es erkannte die Tätigkeit als zweckfreie Kunst an, vergleichbar mit Malerei. Der Schwerpunkt liege auf der ästhetischen Wirkung, nicht auf einem Gebrauchswert. Eine Aufspaltung in künstlerische und handwerkliche Elemente lehnte das FG ab – der künstlerische Teil überwiege deutlich.
Praxishinweis:
- Tätowierer mit vergleichbarem Tätigkeitsprofil können sich auf das Urteil berufen.
- Einspruch gegen gewerbliche Einordnung möglich.
- Bei anhängiger BFH-Revision kann Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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Quelle: Urteil FG Düsseldorf
Autor: NAUTILUS-Akademie
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