Fitnessstudios im Corona-Lockdown

Fitnessstudios im Corona-Lockdown

Fitnessstudios im Corona-Lockdown: BFH schafft Klarheit zur Umsatzsteuer

Rechtsprechungsübersicht zu XI R 5/23 und XI R 36/22

Mit seinen beiden Urteilen vom 13. November 2024 (Az. XI R 5/23 und XI R 36/22) hat der BFH wichtige Fragen zur Umsatzsteuer bei Fitnessstudio-Mitgliedschaften während des Corona-Lockdowns entschieden. Zwischen der Urteilsverkündung und der Veröffentlichung lagen diesmal rund fünf Monate – doch das Warten hat sich für Fitnessstudios nur bedingt gelohnt.

Keine Minderung der Bemessungsgrundlage ohne Rückzahlung

Der BFH stellt klar: Eine Minderung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage wegen ausgefallener Leistungen ist nur möglich, wenn das zunächst vereinnahmte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird.
Allein der Anspruch des Mitglieds auf Rückzahlung aufgrund eines Leistungsausfalls reicht nicht aus, um die Steuerlast zu mindern. Somit bleiben Mitgliedsbeiträge grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn der Lockdown die Leistungserbringung unmöglich machte.

Kein fehlender Leistungsaustausch

Weiter präzisiert der BFH: Ein fehlender Leistungsaustausch, der zu nicht steuerbaren Beiträgen führen könnte, liegt nicht vor. Selbst im Lockdown bestand seitens der Fitnessstudios die Leistungsbereitschaft – diese genügt. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an.
Der Umstand, dass nur wenige Mitglieder alternative Angebote oder eine Vertragsverlängerung nutzten, ist insoweit irrelevant.

Bonus-Monate als steuerbare Teilleistung

Interessant ist auch die Wertung der sogenannten Bonus-Monate: Werden im Rahmen einer Vertragsverlängerung zusätzliche Monate kostenfrei gewährt, handelt es sich laut BFH um eine verbrauchsfähige, steuerbare Teilleistung.
Damit bleibt die Umsatzbesteuerung der Anzahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) auch über die Zeit des Lockdowns hinaus erhalten.

Keine abschließende Klärung zu Online-Angeboten

Offen gelassen hat der BFH, ob kostenlose Online-Live-Kurse, Telefon-Hotlines oder 3D-Körperscans während des Lockdowns einen verbrauchsfähigen Vorteil darstellen.
Allerdings deutet der BFH an, dass frei zugängliche Angebote (z. B. auch für Nicht-Mitglieder) einen echten Leistungsaustausch eher ausschließen könnten.
Praktisch relevant: Angesichts vergleichbarer Angebote im Internet, bei denen selbst Spendenbasis-Zahlungen als Gegenleistung angesehen werden, bleibt diese Frage weiter offen und wird in der Praxis wohl streitig bleiben.

Zusammenfassung für die Praxis

  • Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerpflichtig, solange keine Rückzahlung erfolgt.
  • Alternative Angebote oder Bonus-Monate gelten als steuerbare Leistungen.
  • Online-Angebote führen nur bei exklusivem Zugang möglicherweise zu einem steuerbaren Leistungsaustausch.
  • Die Leistungsbereitschaft reicht aus, tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht erforderlich.

Hinweise auf die Vorinstanzen

  • FG Hamburg (Az. 2 K 13/21) hatte ursprünglich eine für die Steuerpflichtigen vorteilhaftere Sichtweise vertreten.
  • FG Schleswig-Holstein (Az. 4 K 41/21) sowie das Niedersächsische FG (Az. 5 K 20/22) lagen dagegen näher an der nun bestätigten BFH-Rechtsprechung.

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Aktuelles Steuerrecht

Umsatzsteuer Herbst 2025

 

Quelle: BMF

 

Autor: NAUTILUS-Akademie

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