Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2025
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2025
Wichtige Hinweise für die Praxis
Am 2. April 2025 wurde die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und bringt spürbare Anpassungen bei der Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens mit sich. Steuerberater sollten insbesondere Arbeitgebermandanten frühzeitig auf die Änderungen hinweisen.
Hintergrund: Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen
Bei einer Einkommenspfändung durch nicht bevorrechtigte Gläubiger (z. B. keine Unterhaltsgläubiger) muss der Arbeitgeber den pfändbaren und unpfändbaren Teil des Einkommens ermitteln und korrekt abführen. Der Pfändungsschutz dient dem Erhalt des Existenzminimums und der Sicherung gesetzlicher Unterhaltspflichten des Schuldners.
Die Pfändung orientiert sich an einer amtlichen Tabelle, deren Werte alle zwei Jahre an die Entwicklung des steuerlichen Existenzminimums angepasst werden.
Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025
Folgende Beträge gelten ab dem 1. Juli 2025:
- Unpfändbarer Grundbetrag: 1.555,00 € (bisher: 1.491,75 €)
- Erhöhung bei Unterhaltspflichten:
- 1. Person: +585,23 € (bisher: 561,43 €)
- 2.–5. Person jeweils: +326,04 € (bisher: 312,78 €)
Verdient der Schuldner mehr als den pfändungsfreien Betrag, wird der Mehrbetrag anteilig pfändbar.
Hinweis:
Ab dem 1. Juli stehen die aktualisierten Pfändungstabellen in ETAXlohn zur Verfügung. Für Vorabberechnungen eignet sich der Pfändungsrechner der Schuldnerberatung NRW.
Checkliste: Pfändbare und unpfändbare Bezüge ab 1. Juli 2025
✅ Vollständig unpfändbar:
- Energiepreispauschale (EPP)
- Corona-Sonderzahlungen (Pflegebereich)
- Betriebliche Altersvorsorgebeiträge
- Vermögenswirksame Leistungen (VL)
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
- Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial
- 50 % der Überstundenvergütung
- Weihnachtsgeld bis max. 50 % eines Monatslohns (max. 500 €)
- Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (im Rahmen des Üblichen, § 3b EStG)
- Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (im Rahmen des Üblichen)
❌ Vollständig pfändbar:
- Inflationsausgleichsprämie (BGH, Beschluss v. 25.04.2024 – IX ZB 55/23)
- (Bare) Kindergartenzuschüsse
- Essenszuschüsse
- Geldwerte Vorteile aus privater Dienstwagennutzung
- Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall
- Zulagen für Schichtarbeit, Samstagsarbeit und sog. Vorfestarbeit
🔍 Besonderheiten:
- Vorschüsse/Abschlagszahlungen:
Werden auf später fälliges Entgelt angerechnet. Keine „Vorweganrechnung“ auf den Pfändungsfreibetrag. - Haftung des Arbeitgebers:
Arbeitgeber haften als Drittschuldner für die richtige Abführung des pfändbaren Betrags. - Anpassung interner Lohnabrechnungssysteme erforderlich:
Ab 1. Juli 2025 neue Tabellenwerte beachten!
Weiterführende Unterstützung
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Quelle: BGBl
Autor: NAUTILUS-Akademie
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